Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist der Versicherungsnehmer derjenige, dem die Versicherungsleistung zusteht.
Da Sie nichts genaues zu den Vertragsänderungen mitteilen, kann nur gemutmaßt werden, dass Sie der Bezugsberechtigte sind.
Wird das Bezugsrecht zugunsten Dritter nicht festgelegt, so bleibt der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherungsnehmer oder geht im Falle eines vorzeitigen Ablebens auf die gesetzlichen Erben über.
Ich hoffe, dass Sie als Bezugsberechtiger eingetragen wurden, als Ihr Vater in die Stellung als Versicherungsnehmer eingetreten ist.
Dazu müssten aber die von Ihnen genannten "Zusatzblätter" geprüft werden.
Je nachdem, was vereinbart worden ist, kann es tatsächlich sein, dass Sie nur noch die versicherte Person, also das Risiko sind und keinerlei Ansprüche aus dem Vertrag haben, was mir ausserordentlich leid täte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank fuer Ihre klare Antwort.
Meines Wissens nach wird in dem Vertrag kein Bezugsberechtigter erwaehnt, nur "versicherte Person".
Was bedeutet nun "es kann nur gemutmasst werden, dass Sie der Bezugsberechtigte sind"? -- Dass es nicht klar ist? Dass die Versicherung einen gewissen Freiraum hat?
Es geht mir hauptsaechlich um Rechtsklarheit.
Vielen Dank.
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Aus Ihrer Nachfrage schließe ich, dass ggf. kein Bezugsrecht vereinbart worden ist. Jedenfalls wissen Sie es selbst nicht genau. Oben habe ich Ihnen mitgeteilt, dass dazu die Nachträge zum Versicherungsvertrag einer weiteren Prüfung unterzogen werden sollten.
Der Versicherer hat keinen Freiraum, denn ein Bezugsrecht muss explizit mit dem Versicherer vereinbart werden. Ich hoffe doch, dass Ihr Versicherungsvertreter oder Makler Sie darauf hingewiesen hat.
Als versicherte Person ist man nämlich nicht automatisch Bezugsberechtigter.
Ein Bezugsrecht kann sogar während der Vertragslaufzeit, wenn es sich nicht um ein unwiderrufliches Bezugsrecht handelt, geändert werden.
Wie oben geschrieben hat der Versicherungsnehmer alle Pflichten aber eben auch alle Rechte aus und an dem Versicherungsvertrag und damit an der Leistung.
Wenn Sie also kein explizit vereinbartes Bezugsrecht haben, steht Ihnen die Versicherungsleistung nicht zu.
Wie bereits ebenfalls oben erwähnt, sollten Sie diesbezüglich die Nachträge zu dem Versicherungsvertrag einer Überprüfung unterziehen.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine positivere Auskunft erteilen kann aber Ihr Fall schreit gerade danach, dass die Unterlagen zu prüfen sind.
Mit freundliche Grüßen
Grübnau-Rieken
Rechtsanwalt