Lebensversicherung/ Haus

26. Dezember 2010 09:24 |
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Erbrecht


Sehr geehrter Herr Anwalt,

meine Mutte ist am 23.10.2010 verstorben und hat eine Lebensversicherung und ein Haus was zur Hälfte ihr gehört hat. Das Haus ist noch nicht zu Ende gezahlt.
Im Todesfall steht in der Lebensversicherung ihr Ehemann mit dem sie erst zwei Jahre verheiratet ist.
Meine Mutter hat drei Kinder hinterlassen und keine Zeit mehr gehabt ein Testament zu machen.
Desweiteren besteht ein Bankkonto mit einer Summe X wo auch Ehemann verfügungsberechtigt ist.
Jetzt meine Fragen: besteht ein Anspruch eines Pflichtteils der Lebensversicherung für uns Kinder? Was passiert mit dem halben Haus und soll ich ihr Konto sperren bzw. ist das möglich?Meines Wissens macht dieses der Ehemann gerade leer.
Ich brauch dringend Hilfe.

Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform. Ich weise rein vorsorglich darauf hin, dass die folgenden Hinweise nur einen ersten Überblick verschaffen können und eine persönliche Beratung nicht ersetzen können.

Der Ehemann der Mutter und die drei Kinder bilden eine Erbengemeinschaft, Sie müssen mangels Vorliegen eines Testaments einen Erbschein beim Nachlassgericht beantragen, dort werden die Anteile am Nachlass für jeden Beteiligten aufgeführt.

1. Den Kindern steht hinsichtlich des Lebensversicherungsbetrages ein Pflichtteilsanspruch, der sogenannte Pflichtteilergänzungsanspruch gem. § 2325 Abs. 1 BGB zu. Die Bewertung der Lebensversicherung erfolgt nach dem sogenannten Rückkaufswert. Diesen Wert muss Ihnen Ihr Stiefvater nennen.

2. Sie müssen sich erkundigen, welche Kontovollmacht zu dem Konto der Mutter vorliegt. Wirkt sie über den Tod des Kontoinhabers hinaus, müssen Sie und die anderen Geschwister versuchen, sie zu widerrufen, und dies rein vorsorglich tun. Wenn die Bank erst auf die Vorlage des Erbscheins besteht, können Sie erst dann das gemeinsamte Verfügungsrecht durchsetzen. Auf jeden Fall erhalten Sie Auskunft über die Kontobewegungen und können unberechtigt entnommene Beträge zurückfordern.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage gerne zur Verfügung,

mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
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