Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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das Verhalten des Sohnes A hat keine rechtliche Grundlage:
Wenn im Notarvertrag steht, "dass ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung errichtet und diese Wohnung den Eltern lebenslang (§1093 BGB) zur Verfügung stellt wird" bedeutet dieses, dass eine Wohnung geschaffen werden muss, die eben eine Nutzung zulässt.
Der Wortlaut lässt auch keine Interpretation zu. Er ist eindeutig.
Nach der Vereinbarung sollten Ihre Eltern nur die umlagefähigen Nebenkosten zahlen.
Wie nun A auf die Idee kommt, neben dieser Vereinbarung müssten die Kosten des Innenausbaus zusätzlich getragen werden, ist nicht ersichtlich.
Das bedeutet, dass die Wohnung so ausgebaut sein mus, dass ein Erstbezug möglich ist.
Die von Ihnen genannten Restarbeiten sind allesamt vom Sohn A zu tragen und zwar so, dass eben Ihren Eltern ein Einzug und Leben in der Wohnung möglich ist, ohne dass sie noch Bauarbeiten machen müssen.
Sohn A hat also auf seine Kosten die Fertigstellung der Wohnung vorzunehmen.
Darauf haben Ihre Eltern aufgrund der vertraglichen Notarverpflichtung einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch.
Macht Sohn A das trotz Aufforderung nicht, macht er sich schadenersatzpflichtig.
Auch käme dann möglicherweise sogar eine Anfechtung der Grundstücksübertragung in Betracht.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte Frau True-Bohle,
haben Sie herzlichen Dank für die schnelle und vor allem inhaltlich sehr fundierte Antwort.
Eine Rückfrage habe ich dazu noch:
Sollten sich meine Eltern letztendlich dazu entscheiden, dem Wunsch des Sohnes A zu entsprechen - da er keine Rücklagen gebildet hat bzw. es finanziell nicht stemmen kann - und ihn finanziell beim Innenausbau massiv unterstützen und zugleich weiterhin betonen, sie möchten auf gar keinen Fall eine Ungleichbehandlung zwischen den Söhnen, wäre es dann sinnvoll bzw. ausgewogen und fair, wenn man die Regelung trifft, dass die Söhne B und C von den Eltern den Wert des Ausbaus als zusätzliche Ausgleichszahlung erhalten? Die Eltern könnten das finanziell ohne Probleme leisten, da sie ihr Haus in Unterföhring verkaufen.
Wie erwähnt, ist es für die Eltern eine Herzensangelegenheit, alle Kinder gleich zu behandeln und kein Kind unverhätnismäßig zu bevorteilen. Sie möchten Sohn A (zumal sie bei ihm einziehen) nun nicht vor ein für ihn schwieriges finanzielles Problem stellen. Und sie möchten zugleich eine materielle Gleichstellung zwischen Sohn A, B und C.
Ganz lieben Dank für Ihre Einschätzung, die uns als Familie sehr weiterhilft, da wir alle keinen Streit ums Geld möchten und nach einer fairen Lösung suchen.
Sehr geehrte Ratsuchende,
so eine Vereinbarung kann man schließen.
So eine Vereinbarung würde dann auch die gewünschten Gleichbehandlung erfüllen, da Sohn A ja Hauseigentümer ist und sein Vermögen dann um die Kosten des Ausbaus vermehrt wird.
Der Ausgleich in Höhe der Kosten an die anderen Söhne wäre dann im Sinne einer fairen Lösung der denkbar richtige Weg.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle