Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
In der Sache nehme ich Stellung wie folgt:
Zunächst Grundsätzliches:
Sie haben im Rahmen der Ehescheidung einen Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns. Dieser Anspruch will den Vermögenszuwachs der beiden Ehepartner der während der Ehe erzielt wurde, ausgleichen. Selbstverstänldich ist auch die Lebensversicherung in den Zugewinn mit einzurechnen.
Soweit Ihr Mann während der Ehe einen Zugewinn erzielt hat, so haben Sie einen Ausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte.
Umgekehrt hat Ihr Mann einen Anspruch auf die Hälfte Ihres Zugewinns.
Im Ergebnis werden die Ausgleichsforderungen saldiert, so dass nur ein Ehepartner dem anderen einen Zugewinnausgleich zu zahlen hat.
Allein daraus ist schon zu erkennen, dass der Ausgleichsanspruch nicht unbedingt in Höhe von 50% der Lebensversicherung bestehen muss.
Ist die Lebensversicherung jedoch der einzige Vermögensgegenstand und bestand die Lebensversicherung nicht schon vor Beginn der Ehe, so kann der Zugewinnausgleichsanspruch summenmäßig 50% des Zeitwertes der Lebensversicherung ausmachen.
Aus meinen Formulierungen haben Sie schon entnommen, dass Sie keinen direkten Anspruch aus der Lebensversicherung haben, sondern nur einen Zahlungsanspruch gegen Ihren Mann.
Das Problem ist jedoch das Entstehen dieses Zugewinnausgleichsanspruchs.
Aus Ihrer Sachverhaltsangabe entnehme ich, dass ein Scheidungsantrag noch nicht gestellt ist.
Der Zugewinnausgleichsanspruch, den Sie gegen Ihren Mann aus der Lebensversicherung haben, entsteht nämlich erst mit der Rechtskraft der Scheidung, also mit der Beendigung des Güterstandes, § 1378 III BGB.
Das bedeutet, momentan, allein durch die erfolgte Trennung steht Ihnen aus der Lebensversicherung güterrechtlich noch nichts zu.
Also derzeit stehen Ihnen leider keine 50% der Lebensversicherung zu, selbst wenn ein Ausgleich grundsätzlich bestehen würde.
Im Insolvenzverfahren Ihres Ehegatten ist diese Ausgleichsforderung auch nicht bevorzugt (§ 39 InsO).
Leider können Sie daher den Insolvenzverwalter nicht erfolgversprechend auffordern Ihnen 50% der Lebensversicherung auszubezahlen.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Fachanwalt für Familienrecht
vielen Dank für Ihre Anfrage.
In der Sache nehme ich Stellung wie folgt:
Zunächst Grundsätzliches:
Sie haben im Rahmen der Ehescheidung einen Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns. Dieser Anspruch will den Vermögenszuwachs der beiden Ehepartner der während der Ehe erzielt wurde, ausgleichen. Selbstverstänldich ist auch die Lebensversicherung in den Zugewinn mit einzurechnen.
Soweit Ihr Mann während der Ehe einen Zugewinn erzielt hat, so haben Sie einen Ausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte.
Umgekehrt hat Ihr Mann einen Anspruch auf die Hälfte Ihres Zugewinns.
Im Ergebnis werden die Ausgleichsforderungen saldiert, so dass nur ein Ehepartner dem anderen einen Zugewinnausgleich zu zahlen hat.
Allein daraus ist schon zu erkennen, dass der Ausgleichsanspruch nicht unbedingt in Höhe von 50% der Lebensversicherung bestehen muss.
Ist die Lebensversicherung jedoch der einzige Vermögensgegenstand und bestand die Lebensversicherung nicht schon vor Beginn der Ehe, so kann der Zugewinnausgleichsanspruch summenmäßig 50% des Zeitwertes der Lebensversicherung ausmachen.
Aus meinen Formulierungen haben Sie schon entnommen, dass Sie keinen direkten Anspruch aus der Lebensversicherung haben, sondern nur einen Zahlungsanspruch gegen Ihren Mann.
Das Problem ist jedoch das Entstehen dieses Zugewinnausgleichsanspruchs.
Aus Ihrer Sachverhaltsangabe entnehme ich, dass ein Scheidungsantrag noch nicht gestellt ist.
Der Zugewinnausgleichsanspruch, den Sie gegen Ihren Mann aus der Lebensversicherung haben, entsteht nämlich erst mit der Rechtskraft der Scheidung, also mit der Beendigung des Güterstandes, § 1378 III BGB.
Das bedeutet, momentan, allein durch die erfolgte Trennung steht Ihnen aus der Lebensversicherung güterrechtlich noch nichts zu.
Also derzeit stehen Ihnen leider keine 50% der Lebensversicherung zu, selbst wenn ein Ausgleich grundsätzlich bestehen würde.
Im Insolvenzverfahren Ihres Ehegatten ist diese Ausgleichsforderung auch nicht bevorzugt (§ 39 InsO).
Leider können Sie daher den Insolvenzverwalter nicht erfolgversprechend auffordern Ihnen 50% der Lebensversicherung auszubezahlen.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Fachanwalt für Familienrecht