Leasingvertrag Computer Gewerblich

1. August 2007 11:39 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Kaufrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

vor kurzem habe ich per Leasing zwei Computer samt Monitore bestellt. Diese habe ich dann nach ca. 3 Wochen erhalten.

Habe diese auspackt und gesehen das zum Beispiel das Betriebssystem Vista 64 Bit ist. Ich kann dies aber nicht gebrauchen. Auch andere Sachen hatte ich zu bemängeln:

- Computer haben kein DVI Eingang
- Grafikkarte nur On Board
- Monitore sind Breitbild. Ich kann mit einem 19Zöller Breitbild nichts anfangen.
Da ich keine Spiel spiele, auf der Seite selber war ein Bild
das ein normalen TFT gezeigt hat.
-Windows Vista 64Bit Version. Wir wurden nicht gefragt welches Betriebssystem. Viele unserer Programme laufen nicht auf ein Vista System geschweige bei einer
64 Bit Version.


etc...

Dies habe ich auch so übermittelt.


Also habe ich die beiden Computer wieder nach zwei Tagen zurückschicken lassen.

Jetzt will die Leasingfirma eine Forderung in Höhe von 162,67 Euro bei mir einfordern. Auch eine Meldung das ein Gewerblicher Vertrag o h n e Widerrufrecht besteht.

+++++++
Sie haben die Geräte aus oben genanntem Leasingvertrag
ohne weiteren Kommentar an unseren Vertragspartner
xxxxxxx zurückgeschickt.

Der guten Ordnung halber machen wir Sie darauf aufmerksam,
dass der Leasingvertrag rechtsverbindlich zustande gekommen
ist.

Wir fordern Sie auf, sich zwecks Geräterücknahme mit Herrn
Zwirner, Tel.Nr. xxxxx, in Verbindung zu setzen.

Ebenfalls besteht eine Forderung in Höhe von 162,67 Euro.
Diese ist umgehend, spätestens jedoch bis zum 08.08.07
auszugleichen.

Weitere Maßnahmen, wie Abgabe an ein Inkassobüro, können
dadurch vermieden werden.



Meine Frage: Wenn eine Ware einen Mangel hat bzw. wenn ich die Sachen wieder zurückgeschickt habe z.B durch Irrtum der Bestellung bin ich dann aus dem Leasingvertrag wieder raus ? Die finanz. Situation sieht so aus, das ich die Summe nicht zahlen kann.

Vielen Dank
Sehr geehrter Ratsuchender,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.

Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.

Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Ein Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen (z.B. Onlinebestellungen) besteht nur bei Verbrauchern. Wenn Sie die PCs als Gewerbetreibender oder Freiberufler bestellt haben, können Sie ein solches Widerrufsrercht nicht in Anspruch nehmen. Daher befreit Sie das einfache zurücksenden der Rechner nicht aus dem Leasingvertrag. Auch ein Irrtum Ihrerseits bei der Bestellung ist insofern nicht beachtlich. Wenn Sie Irrtümlicherweise einen Breitbildmonitor bestellt haben, eigentlich aber einen normalen Monitor leasen wollten, ist dieser Fehler dem Leasinggeber nicht anzurechnen.

Sie können aber Sachmangelrechte geltend machen, wenn die Rechner nicht die im Leasingvertrag vereinbarte Beschaffenheit haben. Wenn Sie z.B. die Rechner mit einem anderen Betriebssystem oder mit anderen Monitoren bestellt haben, können Sie verlangen, dass auch das vereinbarte Betriebssystem mit den entsprechenden Monitoren geliefert wird. Ist dies nicht der Fall, so können Sie zunächst die sog. Nachlieferung geltend machen. Dann muss Ihnen der Leasinggeber die Geräte so liefern, wie Sie auch bestellt waren.

Wenn die Forderung von 162,67 eine Leasingrate ist, haben Sie diese dann zu bezahlen, wenn der Leasinggegenstand vertragsgemäß ist. Ist dies nicht der Fall, können Sie die Rate zurückbehalten, bis ein vertragsgemäßer Rechner geliefert ist.

Um Ihre Anfrage jedoch abschließend beantworten zu können, wäre Einsicht in die entsprechenden Vertragsunterlagen notwendig. Daher kann das Vorstehende nur vorbehaltlich der vertraglichen Regelungen gelten. Ich empfehle Ihnen in dieser Sache einen Anwalt vor Ort aufzusuchen, und diesem Ihren Sachverhalt vorzutragen.

Bedauerlicherweise kann ich Ihnen keine positivere Einschätzung mitteilen. Ich hoffe, ich konnte Ihnen dennoch eine erste Orientierung in der Sache verschaffen.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Kerres
- Rechtsanwalt -
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...