23. Februar 2012
|
06:32
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail: reinhard-otto-bielefeld@t-online.de
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Aufgrund des von Ihnen eingelegten Widerspruch gegen den Mahnbescheid befinden Sie sich im streitigen Verfahren.
Auch jetzt können Sie natürlich in verschiedener Hinsicht reagieren:
Sie können sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen, müssen dann aber begründen, warum Sie nach Ihrer Meinung nicht zahlungspflichtig sind.
Ob eine Verteidigung gegen den Anspruch Erfolg versprechend ist, kann hier nicht abschließend beurteilt werden. Angesichts des von Ihnen unterzeichneten Rückgabeprotokolls erscheint die Erfolgsaussicht eher gering.
Wenn Sie gegen die Forderung als solche keine Einwendungen haben, außer der Vermutung, der Betrag sei zu hoch angesetzt, sollten Sie sich gut überlegen, das Verfahren streitig durchzuführen, denn gegebenenfalls wird durch einen Gutachter ermittelt, in welcher Höhe tatsächlich Schäden vorhanden sind.
Die Kosten dieses Gutachters tragen die Prozessparteien dann ebenfalls im Verhältnis des Obsiegen und Verlieren.
Sie können sich passiv verhalten, dann ergeht gegen Sie ein Versäumnisurteil, in dem Sie verurteilt werden.
Im Falle des Anerkenntnisses ergeht ein Anerkenntnisurteil.
Natürlich kann versucht werden, mit der Gegenseite eine Teil- und/oder Ratenzahlung zu vereinbaren, allerdings würde dies wiederum weitere Kosten in Höhe der Einigungsgebühr verursachen.
Alternativ könnten Sie versuchen, den Betrag irgendwo kostengünstig als Darlehen aufzunehmen, um diese Forderung zu tilgen. Möglicherweise ist das günstiger.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
23. Februar 2012 | 14:19
Hallo,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Ich habe noch zwei kleine Nachfragen:
Gibt es rechtlich oder von der Kostenseite her einen Unterschied zwischen dem Anerkenntnis- und dem Versäumnisurteil?
Teil- und/oder Ratenzahlungen können auch noch nach der Verurteilung mit der Gegenparteil ausgehandelt werden?
Vielen Danke & viele Grüße
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
23. Februar 2012 | 15:36
Ja, es gibt einen Unterschied bei den Gerichtskosten.
Anerkenntnisurtei = 1 Gerichtsgebühr
Versäumnisurteil = 3 Gerichtsgebühren.
Ratenzahlungen können jederzeit ausgehandelt werden.
Mit freundlichen Grüßen