Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Die Hausordnung regelt das gedeihliche Zusammenleben sämtlicher Bewohner eines Hauses und konkretisiert die Pflichten des Mieters bezüglich der Behandlung der Mietsache.
Die Hausordnung kann - soweit sie Bestandteil des Mietvertrages geworden ist - einseitig von keiner Partei geändert werden. Die Hausordnung muss dann jeweils beidseitig (also von Mieter und Vermieter gemeinsam) neu vereinbart werden. Schauen Sie einfach mal in Ihrem Mietvertrag nach, ob die Hausordnung Bestandteil geworden ist.
Soweit die Hausordnung nicht Bestandteil des Mietvertrages ist, kann der Vermieter diese einseitig erlassen oder abändern. Dann darf die Hausordnung aber nur die ordnungsgemäße Behandlung des Mietobjektes und die Erhaltung der Ordnung innerhalb der Hausgemeinschaft regeln. Jedoch halte ich selbst für diesen Fall eine Regelung wie von Ihnen geschildert für unzulässig, da Sie im Gebrauch der Mietsache über Gebühr eingeschränkt werden. Rein vorsorglich würde ich in diesem Fall dem Vermieter schriftlich mitteilen, dass Sie mit einer einseitigen Abänderung der Hausordnung nicht einverstanden sind, damit man Ihnen nachher keine schlüssige Einwilligung in die Abänderung unterstellen kann, weil Sie die Änderung einfach hingenommen haben.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern. Bitte beachten Sie, dass bei dieser Vorgehensweise weitere Kosten für die Beratung anfallen.
Gerne bin ich auch bereit, die weitere Vertretung und Beratung in der Angelegenheit für Sie zu übernehmen. Sie können mich jederzeit für eine weitere Beauftragung kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Die Hausordnung regelt das gedeihliche Zusammenleben sämtlicher Bewohner eines Hauses und konkretisiert die Pflichten des Mieters bezüglich der Behandlung der Mietsache.
Die Hausordnung kann - soweit sie Bestandteil des Mietvertrages geworden ist - einseitig von keiner Partei geändert werden. Die Hausordnung muss dann jeweils beidseitig (also von Mieter und Vermieter gemeinsam) neu vereinbart werden. Schauen Sie einfach mal in Ihrem Mietvertrag nach, ob die Hausordnung Bestandteil geworden ist.
Soweit die Hausordnung nicht Bestandteil des Mietvertrages ist, kann der Vermieter diese einseitig erlassen oder abändern. Dann darf die Hausordnung aber nur die ordnungsgemäße Behandlung des Mietobjektes und die Erhaltung der Ordnung innerhalb der Hausgemeinschaft regeln. Jedoch halte ich selbst für diesen Fall eine Regelung wie von Ihnen geschildert für unzulässig, da Sie im Gebrauch der Mietsache über Gebühr eingeschränkt werden. Rein vorsorglich würde ich in diesem Fall dem Vermieter schriftlich mitteilen, dass Sie mit einer einseitigen Abänderung der Hausordnung nicht einverstanden sind, damit man Ihnen nachher keine schlüssige Einwilligung in die Abänderung unterstellen kann, weil Sie die Änderung einfach hingenommen haben.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern. Bitte beachten Sie, dass bei dieser Vorgehensweise weitere Kosten für die Beratung anfallen.
Gerne bin ich auch bereit, die weitere Vertretung und Beratung in der Angelegenheit für Sie zu übernehmen. Sie können mich jederzeit für eine weitere Beauftragung kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen