1. April 2012
|
11:06
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
sofern im Arbeitsvertrag oder in einem anzuwendenen Tarifvertrag keine gesonderten Kündigungsfristen und keine Probezeit wirksam vereinbart worden sind, greifen die gesetzlichen Regelungen des § 622 BGB ein:
Danach kann das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
Rückfrage vom Fragesteller
1. April 2012 | 13:36
Also kann ich am 02.04.12 erst zum 15.05.12 kündigen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
1. April 2012 | 13:41
Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern die gesetzliche Regelung gilt, also keine arbeits-/tarifvertraglichen Abweichungen oder eine Probezeit bestehen, ist dieses früher nicht möglich, da Sie die vier Wochen-Frist dann einzuhalten haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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Fax: 0441 / 26 8 92
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