Ladendiebstal

17. Mai 2007 18:19 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Ich bin bei Ladendiebstahl ertappt worden: Im Praktiker Markt habe ich beim Einkauf (Ware in Höhe v. 23 € - bezahlt) einen Möbelknopf-Griff , den ich gar nicht brauche á 10,19 € in meine Jackentasche ohne Verpackung ohne Preisschild gesteckt.
Der Detektiv hat erzählt, dass ich durch Kamera beobachtet wurde.
Ich habe eine Schutzbehauptung aufgestellt: „Ich habe den Möbelkopf als Musterstück mitgebracht...“
Anzeige ist erstattet worden.
· Ich bin 71 Jahre alt und auch „Ersttäter“
· Ich bin pensionierter Lehrer.
· Ich werde als beeidigter Dolmetscher und Übersetzer für eine Fremdsprache bei Gerichten und Notaren herangezogen... peinlich!!
· Diese Tätigkeit in meiner Freizeit macht mir Spaß.
· Welche Konsequenzen habe ich zu erwarten?
· Wichtig ist für mich, dass ich keinen Eintrag in das polizeiliche Führungszeugnis bekomme.
· Stimmt es, dass ein Eintrag in das pol. Führungszeugnis nicht unbedingt erfolgt, jedoch im Rahmen einer erweiterten Auskunft der Eintrag sichtbar werden kann?.
17. Mai 2007 | 20:06

Antwort

von


(246)
Pettenkoferstraße 10a
80336 München
Tel: 089/22843355
Web: https://www.kanzlei-kaempf.net
E-Mail: info@kanzlei-kaempf.net
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Vorliegend machten Sie sich eines Diebstahls, strafbar gemäß § 242 StGB (Strafgesetzbuch), schuldig. Dieser sieht als Strafe Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor.

Allerdings ist angesichts aller von Ihnen geschilderten Umstände davon auszugehen, dass das Verfahren gegen Sie eingestellt wird. Denn für Sie spricht, dass Sie Ersttäter sind und es sich lediglich um eine geringwertige Sache handelt.

Eine Eintragung der Einstellung des Verfahrens in das Bundeszentralregister oder das Führungszeugnis steht nicht zu erwarten, dies sieht das Bundeszentralregistergesetz nicht vor . Eine Eintragung in das Führungszeugnis erfolgt bei einer Geldstrafe erst ab dem 90. Tagessatz.
Angesichts Ihrer Tätigkeit als Dolmetscher bei Gericht empfiehlt es sich allerdings, auf eine Einstellung hinzuwirken.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt

Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356

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Rückfrage vom Fragesteller 17. Mai 2007 | 20:25

"Angesichts Ihrer Tätigkeit als Dolmetscher bei Gericht empfiehlt es sich allerdings, auf eine Einstellung hinzuwirken."

Könnten Sie mir bitte diesen Ratschlag ein bißchen näher erläutern?
Danke Ihnen im voraus

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. Mai 2007 | 08:25

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für ihre Nachfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworten möchte:

Gemäß § 41 Absatz 1 Nr. 1 BZRG (Bundeszentralregistergesetz) können unter anderem Gerichte unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister bekommen. Dies bedeutet, dass diese auch Auskunft über Eintragungen, welche nicht in das Führungszeugnis eingetragen wurden, erhalten. Betroffen hiervon sind auch Geldstrafen bis zu einer Tagessatzanzahl von 90 Tagessätzen.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt

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