Ladendiebstahl und Fangprämie durch Markt

17. März 2024 20:02 |
Preis: 40,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Guten Tag,

ich habe mich aus finanzieller Not leider verleiten lassen, in einem Supermarkt dreimal Lebensmittel im Gesamtwert von ingesamt etwa 85€ zu stehlen. Beim dritten mal hat eine Mitarbeiterin mich dann erwischt und mich auch darauf aufmerksam gemacht, dass von den anderen beiden malen ebenfalls Aufnahmen vorliegen würden (inklusive einer Auflistung der Lebensmittel die entwendet wurden).
Da ich Ersttäterin bin aber einer Mehrfachtat überführt wurde, rechne ich mit 20-40 Tagessätzen als Strafe, die werde ich wohl auch nicht abwenden können. Mir geht es im Kern nun aber darum, dass der Supermarkt nun 385€ von mir haben möchte. 85€ für den Warenwert und 300€, da eine Fangprämie von 100€ zu entichten ist und da ich sozusagen für drei Taten erwischt wurde, möchte der Markt nun 3x100€ Fangprämie von mir haben. Ich habe online öfter gelesen, dass die Fangprämie umstritten ist, da diese im Verhältnis liegen muss. Bei einem Warenwert von 85€ wäre eine Fangprämie von 100€ für mich halbwegs nachvollziehbar, aber darf der Markt mir wirklich 300€ Fangprämie aufbrummen? Ich weiß bereits nicht wirklich, wie ich die Tagessätze zahlen soll, da würden die 380€ zusätzlich natürlich nochmal enorm weh tun. Meine Idee wäre es dem Markt 185€ zu überweisen und dem Markt ein Schreiben zukommen zu lassen, dass deren Forderung unverhältnismäßig sei, da bräuchte ich dann aber sicher rechtlichen Beistand. Für den Fall einen Anwalt einzuschalten würde sich finanziell für mich vermutlich nicht lohnen, da ich um die Strafe ohnehin nicht herumkommen werde, da ich für jeden einzelnen Fall angezeigt wurde.

Mein Partner wurde desweiteren ebenfalls in dem Markt bei einem Diebstahl im Warenwert von 9€ erwischt (er hat es für mich getan), von diesem wird ebenfalls eine Fangprämie von 100€ gefordert, wie sieht es dort mit der Rechtsmäßigkeit aus? Würde mich freuen, wenn mir jemand helfen könnte!
17. März 2024 | 20:45

Antwort

von


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Wilhelmstraße 3
66663 Merzig
Tel: 068619932577
Web: https://rechtsanwaltskanzlei-enzweiler.de/
E-Mail: info@rechtsanwaltskanzlei-enzweiler.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Wie die bereits selbst sagen, muss die Höhe der Fangprämie angemessen und im Verhältnis zu der Ware stehen.
Eine Höhe von 15 bis 50 Euro entspricht der Regel.
Viele Gerichte vertreten jedoch die Ansicht, dass der Wert der Ware auch die maximale Höhe der Prämie darstellt.

Sie sollten dies dem Geschäft mitteilen und die Höhe von jeweils 100 Euro verweigern.




Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Jasmin Enzweiler

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