29. Oktober 2024
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12:55
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Kill
Wilhelmstraße 3
66663 Merzig
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst einmal ist es so, dass es sich in dem von ihnen geschilderten Fall um den Tatbestand des Diebstahls handeln gemäß § 242 StGB.
[quote]§ 242 Diebstahl
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.[/quote]
Eine Strafbarkeit setzt voraus, dass sie in der Absicht gehandelt hätten, die Waren dauerhaft zu entwenden. Dies dürfte nach ihren Angaben wohl nicht der Fall sein. Wichtig wäre hierfür auch, ob es Zeugen gibt, welche gesehen haben, dass sie lediglich ihrem Kind hinterher sind. Auch geben sie an, dass sie verschiedene Größen an dem Wagen hatten. Dies dürfte auch ein Indiz dafür sein, dass sie die Sachen nicht entwenden, sondern noch probieren und anschließend entscheiden wollten.
Mangels Absicht/ Vorsatzes dürfte es in dem hiesigen Falle daher nicht zu einer Strafbarkeit gekommen sein.
Ungeachtet dessen wird der Vorfall durch den Laden wohl zu Anzeige gebracht, sodass es zu einer Aufforderung der Polizei zur Aussage kommen dürfte. In diesem Fall ist es immer ratsam, sich bei seiner Stellungnahme anwaltlich vertreten zu lassen, um eine zweideutigen Angaben zu machen, welche ihnen im Zweifel negativ ausgelegt werden könnten.
Mit freundlichen Grüßen