30. November 2021
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19:29
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Ihre Freundin kann nicht gezwungen werden, im Geschäft zu erscheinen.
Hat Ihre Freundin tatsächlich die Tat begangen, wäre die Zahlung vorzunehmen und könnten dann, wenn ihre Täterschaft feststeht, auch zivilrechtlich geltend gemacht werden können. Zahlung könnten dann auch per Überweisung vorgenommen werden.
Ist Ihre Freundin Ersttäterin muss es nicht zwingend zu einer Verurteilung, die eine Geldstrafe in Höhe eines Monatsgehaltes betragen kann, kommen. Das Verfahren könnte auch gegen Zahlung einer Geldauflage, die geringer ist, als die Geldstrafe, eingestell werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle