Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gemäß § 10 der Allgemeinen Bedingungen für die Ktaftfahrversicherung (AKB) obliegt dem eigenen Haftpflichtversicherer eine Doppelaufgabe:
- die Abwehr unbegründeter und
- die Befriedigung begründeter Ansprüche,
die gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden.
Zu diesem Zweck legt § 10 Abs. 5 AKB fest, dass der Haftpflichtversicherer vom Versicherungsnehmer eine umfassende Regulierungsvollmacht hat, von der in den Grenzen eines sehr weiten Ermessens bis zur Berücksichtigung reiner wirtschaftlicher Interessen der Versicherung Gebrauch gemacht werden darf.
In Ihrem Fall ist es so, dass es am Ende wahrscheinlich nicht wird aufgeklärt werden können, wer den Schaden verursacht hat. Die beteiligten Fahrzeughalter beschuldigen sich gegenseitig. Hier steht Aussage gegen Aussage.
Es ist möglich, ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, welches Fahrzeug das andere gerammt hat. Solche Gutachten sind aber teuer und bewegen sich von den Kosten in vierstelligen Euro-Bereich. Sie führen oft zu keinem eindeutigen Ergebnis. Im Gutachten heißt es dann, von den Schadenspuren her ist es möglich, dass Fahrzeug A Fahrzeug B gerammt hat, es ist aber auch möglich, dass es umgekehrt war.
In solchen Fällen voraussichtlicher Unaufklärbarkeit tendieren Haftpflichtversicherungen dazu, die Hälfte des Schadens des Unfallgegners zu regulieren und verzichten auf die Einholung eines Gutachtens. Dies deshalb, weil die Einholung eines Gutachtens und die zu erwartende Führung eines Schadenersatzprozesses gegen den Unfallgegner höhere Kosten verursachen würde als die (teilweise) Schadenregulation. Letzteres ist dann aus der Sicht der Versicherungen wirtschaftlicher.
Als Versicherter haben Sie auf Grund des Regulierungsermessens der Versicherung keine Möglichkeit, der Versicherung eine Regulation zu untersagen, auch wenn Sie dadurch Ihren Schadenfreiheitsrabatt verlieren.
Ihre Haftpflichtversicherung unterstützt Sie, wenn sie den gegnerischen Schadenersatzanspruch nicht (voll) anerkennt, und der Gegner deshalb seine Ansprüche gegen Sie gerichtlich geltend macht. In diesem Fall bezahlt Ihre Versicherung die Prozess- und Anwaltskosten. Nach den Versicherungsbedingungen haben Sie die Obliegenheit, Ihrer Versicherung unverzüglich alle Umstände vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen, deren Kenntnis für die Versicherung für die Entscheidung über die Regulation erforderlich ist. Wenn Sie das gegnerische Fahrzeug nicht gerammt haben (oder ein Rammen nicht bemerkt haben) und auch nicht wissen, wer es war, müssen Sie es der Versicherung mitteilen. Sie müssen der Versicherung auch mitteilen, dass Ihr Auto nicht verschlossen war.
Ihr eigener Schaden wird übrigens nicht von Ihrer eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung reguliert, sondern wenn, von der des Gegners (oder einer eigenen Kasko-Versicherung, falls eine besteht). Ihren Schaden müssen Sie der gegnerischen Haftpflichtversicherung melden. Wenn und soweit diese Ihren Schaden nicht reguliert, können Sie die gegnerische Versicherung und die Halterin des anderen Fahrzeugs auf Schadenersatz verklagen. Die Kosten für einen solchen Aktivprozess trägt aber nicht Ihre Haftpflichtversicherung, sondern diese müssen Sie aus eigener Tasche vorschießen, oder - falls vorhanden - eine Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gemäß § 10 der Allgemeinen Bedingungen für die Ktaftfahrversicherung (AKB) obliegt dem eigenen Haftpflichtversicherer eine Doppelaufgabe:
- die Abwehr unbegründeter und
- die Befriedigung begründeter Ansprüche,
die gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden.
Zu diesem Zweck legt § 10 Abs. 5 AKB fest, dass der Haftpflichtversicherer vom Versicherungsnehmer eine umfassende Regulierungsvollmacht hat, von der in den Grenzen eines sehr weiten Ermessens bis zur Berücksichtigung reiner wirtschaftlicher Interessen der Versicherung Gebrauch gemacht werden darf.
In Ihrem Fall ist es so, dass es am Ende wahrscheinlich nicht wird aufgeklärt werden können, wer den Schaden verursacht hat. Die beteiligten Fahrzeughalter beschuldigen sich gegenseitig. Hier steht Aussage gegen Aussage.
Es ist möglich, ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, welches Fahrzeug das andere gerammt hat. Solche Gutachten sind aber teuer und bewegen sich von den Kosten in vierstelligen Euro-Bereich. Sie führen oft zu keinem eindeutigen Ergebnis. Im Gutachten heißt es dann, von den Schadenspuren her ist es möglich, dass Fahrzeug A Fahrzeug B gerammt hat, es ist aber auch möglich, dass es umgekehrt war.
In solchen Fällen voraussichtlicher Unaufklärbarkeit tendieren Haftpflichtversicherungen dazu, die Hälfte des Schadens des Unfallgegners zu regulieren und verzichten auf die Einholung eines Gutachtens. Dies deshalb, weil die Einholung eines Gutachtens und die zu erwartende Führung eines Schadenersatzprozesses gegen den Unfallgegner höhere Kosten verursachen würde als die (teilweise) Schadenregulation. Letzteres ist dann aus der Sicht der Versicherungen wirtschaftlicher.
Als Versicherter haben Sie auf Grund des Regulierungsermessens der Versicherung keine Möglichkeit, der Versicherung eine Regulation zu untersagen, auch wenn Sie dadurch Ihren Schadenfreiheitsrabatt verlieren.
Ihre Haftpflichtversicherung unterstützt Sie, wenn sie den gegnerischen Schadenersatzanspruch nicht (voll) anerkennt, und der Gegner deshalb seine Ansprüche gegen Sie gerichtlich geltend macht. In diesem Fall bezahlt Ihre Versicherung die Prozess- und Anwaltskosten. Nach den Versicherungsbedingungen haben Sie die Obliegenheit, Ihrer Versicherung unverzüglich alle Umstände vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen, deren Kenntnis für die Versicherung für die Entscheidung über die Regulation erforderlich ist. Wenn Sie das gegnerische Fahrzeug nicht gerammt haben (oder ein Rammen nicht bemerkt haben) und auch nicht wissen, wer es war, müssen Sie es der Versicherung mitteilen. Sie müssen der Versicherung auch mitteilen, dass Ihr Auto nicht verschlossen war.
Ihr eigener Schaden wird übrigens nicht von Ihrer eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung reguliert, sondern wenn, von der des Gegners (oder einer eigenen Kasko-Versicherung, falls eine besteht). Ihren Schaden müssen Sie der gegnerischen Haftpflichtversicherung melden. Wenn und soweit diese Ihren Schaden nicht reguliert, können Sie die gegnerische Versicherung und die Halterin des anderen Fahrzeugs auf Schadenersatz verklagen. Die Kosten für einen solchen Aktivprozess trägt aber nicht Ihre Haftpflichtversicherung, sondern diese müssen Sie aus eigener Tasche vorschießen, oder - falls vorhanden - eine Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen