Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen angegebenen Informationen sehr gerne wie folgt beantworten:
"Mir ist bewusst, dass sie ein Recht auf Auszahlung anstatt der Reparatur hat.":
Dies ist absolut korrekt. Grundsätzlich hat man als Unfallopfer die Wahlmöglichkeit, ob man sich den Unfallschaden auszahlen lässt oder ob man den Schaden reparieren lässt.
Die Geschädigte muss ihr Fahrzeug demzufolge nicht reparieren lassen und kann von Ihnen eine Auszahlung der "fiktiven Reparaturkosten" verlangen.
Die voraussichtlichen Reparaturkosten, die Ihnen von Ihrer Werkstatt genannt wurden, sind i.d.R. inklusive der Mehrwertsteuer. Da die Geschädigte den Schaden aber ganz offensichtlich nicht wieder in Stand setzen möchte, fällt die MwSt sogesehen auch nicht an und Sie können den Betrag mindern, § 249 II 2 BGB. Es ergibt sich dann ein Netto-Betrag von 966,39€.
§ 249 BGB: Art und Umfang des Schadensersatzes:
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
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Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcel Blobel
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Rechtsanwalt Marcel Blobel
Guten Tag Herr Blobel,
besten Dank für die schnelle Rückmeldung bzw. Bestätigung meiner Vermutung.
Reicht eine mündliche Vereinbarung und der Zahlungsbeleg als Nachweis und Abschluss der Geschichte oder sollte das nochmals schriftlich vereinbart werden, dass ich den Betrag x als Schadensersatz bezahle, damit es keine weiteren Nachforderungen geben wird?
Beste Grüße
Im Hinblick auf die Nachweisbarkeit empfiehlt sich eine kurze schriftliche Bestätigung über die tatsächliche Summe, über die man sich dann letztlich geeinigt hat. Sie sollten auch auf die Einmaligkeit der Zahlung hinweisen und dass weitere Ansprüche dadurch ausgeschlossen sind.
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