Gerne zu Ihrer Frage:
"Werkstatt behauptet, dass bei bereits vorhandenem kleinen Schaden an der anderen Seite des gleichen Karosserieteils eine Pflicht zur Kostenübernahme des Unfallgegeners dadurch entfiele."
Antwort: Die Werkstatt ist im Unrecht.
Gemeint ist wohl eher ein Abzug „neu für alt" als allgemeines Bewertungsproblem im Schadensersatzrecht.
"Im Regelfall wird nicht der volle Neuwertansatz zugebilligt, weil der Geschädigte im Rahmen der Bestimmung des Reparatur- oder Wiederbeschaffungsaufwands durch den gewählten Kostenansatz nicht bereichert werden soll. Der Abzug „neu für alt" fungiert hier als Abzugsposten, um die korrekte Restitutionssumme nach § 249 Abs. 2 S. 1 zu errechnen. Eine wichtige erste Orientierungshilfe für die Bestimmung dieser Abzugsposten bietet insgesamt die Überlegung, dass die Ersatzsumme grds. auf die Differenz zwischen dem Zeitwert des beschädigten oder zerstörten Gegenstands in hypothetisch einwandfreiem Zustand unter Abzug des (tatsächlichen) Restwerts beschränkt ist. Der Restwert kann dabei freilich auch null betragen (→ Rn. 261). Ein Problem des Abzugs „neu für alt" entsteht erst, wenn der Wert der wiederhergestellten Sache den hypothetischen Wert der unbeschädigten Sache übersteigt." (BeckOK BGB/Johannes W. Flume, 49. Ed. 1.8.2018, BGB § 249
Rn. 253)
Es kommt also darauf an, wie das Verhältnis zwischen dem Ihrem Fahrzeug zugefügten größeren Schaden zu dem bereits vorhandenem kleinen Schaden ist.
Ihr gr. Schaden ist dann zu beseitigen und wenn es technisch nicht anders geht, inklusive des kleinen Schadens, wobei dann ein Abzug "neu für alt" zu machen (schätzen) wäre, für den Sie selbst eintreten müssten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 23.05.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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23.05.2019
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03:14
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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