8. Juni 2006
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17:30
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
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E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sie können nach §§ 437, 439 BGB die Nacherfüllung und damit die Lieferung eines Neugerätes verlangen (sofern vertraglich nichts anderes vereinbart worden ist) und sollten dieses schriftlich tun.
Ansprechpartner ist der Händler als Ihr Vertragspartner.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle