3. Januar 2007
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15:35
Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
Enderstr. 59
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ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
zu 1.) Die von Ihnen gewährte Stundung ist zum Ende Dezember abgelaufen und somit befindet sich der Mieter mit mehr zwei aufeinanderfolgenden Mieten in Zahlungsverzug. Eine außerordentliche Kündigung nach dem 3 Januar Werktag ist auf jeden Fall möglich.
zu 2.) Für die Verwirkung gibt es keine gesetzlichen und auch in der Rechtsprechung keine einheitlichen Fristen. Die Grenze liegt bei ca. 4-6 Monatsmieten. Empfehlenswert ist es, den Mieter darauf hinzuweisen, dass bei weiteren Verzug eine Räumungsklage erfolgen wird.
Zu 3.) Die Dauer des gerichtl. Verfahrens und der Räumung/Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher ist von der Arbeitsbelastung des Gerichtes und des Gerichtsvollziehers abhängig. Wenn Sie die Räumungsklage separat erheben bzw. darauf hinweisen, dass über diesen Anspruch separat entschieden werden soll und um umgehende Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung in der Klage bitten, so bestimmt das Gericht meist zeitnah (innerhalb von 1 bis 2 Wochen) einen Termin zur mündlichen Verhandlung. Sie müssten danach umgehend die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils beantragen und anschließend einen Gerichtsvollzieher beauftragen, für den Fall das der Mieter auch nach dem Urteil noch nicht ausgezogen ist. Die Dauer des Verfahrens wird sich somit auf ca. 2-3 Wochen belaufen, sofern keine Verzögerungen eintreten.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich gern für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
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