8. September 2020
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08:57
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ja, allerdings muss auch für den AT-Angestellten ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegen. Genau genommen darf ein AT-Mitarbeiter ja auch nur im Durchschnitt 48 Stunden pro Woche arbeiten. Selbst wenn wir einmal annehmen, dass unter Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz in der Regel 60 Stunden pro Woche gearbeitet werden, könnte sich von dieser Regelarbeitszeit ausgehend ein Arbeitsausfall feststellen lassen.
Lässt sich ein solcher feststellen und der AT-Mitarbeiter arbeitet beispielsweise nur noch 35 Stunden die Woche, würde die Weisung des Arbeitgebers, Kurzarbeit anzuordnen, billigem Ermessen im Sinne des § 315 BGB entsprechen. In meiner Praxis stelle ich aktuell fest, dass sich die Arbeitsmenge tatsächlich nicht verringert hat. Meine Mandanten arbeiten genauso viel wie zuvor, bekommen aber nur 60 % des Gehaltes. Meist reichen dann Schreiben an den Arbeitgeber mit der Aufforderung, sein Weisungsrecht neu auszuüben und ein kleiner Hinweis, dass möglicherweise auch strafrechtlich relevantes Verhalten gegenüber der Arbeitsagentur vorliegen kann, um die angeordnete Kurzarbeit zu beseitigen.
Arbeitsverträge können auch mündlich geschlossen werden können. Allerdings liegt diesbezüglich ein Verstoß gegen das Nachweisgesetz vor.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht