vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Es kommt zunächst darauf an, was vertraglich konkret vereinbart worden ist. Falls Sie einen Vertrag über die Erstellung der Webseite geschlossen haben, wäre maßgeblich was Sie dort vereinbart haben.
Der Vertrag über die Erstellung einer Webseite ist in der Regel ein Werkvertrag nach §§ 631 ff. BGB. Die Vergütung ist dann nur fällig, wenn das Werk abgenommen ist vgl. § 641 BGB.
Da Sie selbst den Vertrag gekündigt haben und zurückgetreten sind, hätten Sie grundsätzlich keinen Anspruch auf Vergütung. Wenn aber eine Abnahme für einzelne Teile vorgesehen wäre, hätten Sie für diese einzelnen Teile einen Vergütungsanspruch.
Es kommt hierfür darauf an, ob man die Erstellung der Seite in verschiedene Abschnitte teilen kann und ob derartiges vereinbart war.
selbst wenn dies nicht der Fall wäre, so könnte Ihr Kunde noch um Verwendungen bereichert sein.
Wenn Ihr Kunde also die Leistungen weiter nutzt und diese einen messbaren Wert darstellen, dann hätten Sie einen Ersatzanspruch und müssten nicht die ganze Anzahlung zurückzahlen.
Wenn die andere Firma Ihre Inhalte weiter nutzt, dann ist offensichtlich eine Bereicherung vorhanden. Man müsste also letztlich ermitteln, welchen meßbaren Wert Ihre bisherige Leistung hat.
Bitte bedenken Sie, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten Beurteilung führen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht
Paulistr. 10
31061 Alfeld
Tel.05181/5013
Fax 24163
mail:anwaltwoehler@googlemail.com
Hallo,
vielen Dank für die Antwort.
Genau geregelt wurde das im Auftrag nicht. Ich mache den Auftrag aber natürlich über die komplette Webseite.
Folgende Formulierung ergänze ich dann immer: "Anzahlung bei Vertragsbeginn in Höhe von 50% des Auftragsvolumens, die verbleibende Summe nach einwandfreier
Durchführung und Abgabe der Daten."
Allerdings ist der Auftrag schon in verschiedene Positionen geteilt, mit einzelnen Stunden Vergütungen. Also zum Beispiel, Pos. 1 "Einrichtung Server" kostet Summe X, Pos. 2 "Erstellung Layout und Design" kostet Summe X, usw.
Hier sehe ich es bei einigen Positionen schon so, dass diese Fertig waren zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung und nun naürlich von einer anderen Firma nicht nocheinmal bearbeitet bzw. vom Kunde in Rechnung gestellt werden müssen. Also klar eine Nutzung meiner Leistung.
Wie sehen Sie das mit diesen weiteren Informationen?
Sehr geehrter Fragesteller,
die von Ihnen erbrachten Leistungen müssten eigentlich vom Vertragspartner zurückgewährt werden. Wenn dies nicht möglich ist, wäre Wertersatz zu leisten. Ihre klar abgrenzbaren Leistungen führen also zu einem teilweisen Vergütungsanspruch.
Man muss also klären, ob Sie bereits 50 % der Leistungen erbracht haben oder weniger.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt