Kunde tritt von seinem Widerrufsrecht zurück für vorab Barauszahlung

4. Januar 2019 09:32 |
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Vertragsrecht


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Zusammenfassung

Ausschluss des Widerrufsrechts bei Haustürgeschäft/ außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen (Dienstleitstungs-)Verträgen

wir benötigen den richtigen Passus um in folgender Thematik abgesichert zu sein.

Unser Vertrieb vermarktet im D2D-Bereich Telekommunikationsverträge, wodurch dem Kunden ein 14 tägiges Widerrufsrecht eingeräumt wird. Da wir Aktionsbedingt dem Kunden eine Barauszahlung für den jeweiligen Abschluss tätigen, bräuchten wir den richtigen Passus, die der Kunde unterschreibt, sofern er das Bargeld entgegennimmt und dafür unterschreibt, er von seinem Widerrufsrecht zurücktritt.

4. Januar 2019 | 10:48

Antwort

von


(1622)
Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail: RA@RA-Peter-Eichhorn.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

Sie schließen Telekommunikationsverträge mit Verbrauchern außerhalb Ihrer Geschäftsräume ab.
(Unternehmern haben kein gesetzliches Widerrufsrecht.)

Das Gesetz sieht für solche außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge ein Widerrufsrecht vor (§ 312g Abs. 1, § 312b BGB, § 355 BGB).

Dieses Widerrufsrecht kann nicht durch AGB ausgeschlossen werden.
Der Kunde kann durch vom Unternehmer gestellte AGB nicht auf sein Widerrufsrecht verzichten.

§ 356 Abs. 4 S. 1 BGB sieht jedoch vor: "Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen auch dann, wenn der Unternehmer die [b]Dienstleistung vollständig erbracht[/b] hat [u]und[/u] mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine [b]ausdrückliche Zustimmung[/b] gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert."

Lassen Sie sich die Musterwiderrufsbelehrung mit "Belehrung erhalten" gegenzeichnen, ebenso die Aufforderung, mit der Dienstleistung sofort zu beginnen:
"Ich stimme ausdrücklich zu bzw. verlange, dass die Firma xy mit der Dienstleistung sofort beginnt, obwohl die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen ist und in der Kenntnis, dass mein Widerrufsrecht erlischt, wenn die Dienstleistung vollständig erbracht ist (§ 356 Abs. 4 BGB)."

Das Widerrufsrecht erlischt dann aber erst, wenn Sie die Dienstleistung vollständig erbracht haben.

> Der von Ihnen angedachte Weg, Erlöschen des Widerrufsrechts gegen Zahlung, ist nicht möglich.
Sie sollten mit der Auszahlung bis zwei Wochen und einen Tag nach Vertragsschluss warten, weil dann das 14-tägige Widerrufsrecht (bei ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung!) erlischt (§ 355 Abs. 2 S. 1 BGB).

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

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