Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Schilderungen summarisch wie folgt beantworten möchte.
Grundsätzlich sind für die Unterhaltshöhe die im Zeitpunkt der Scheidung prägenden ehelichen Verhältnisse maßgebend.
Werden nach der Trennung die Einkünfte in einer von Normalverlauf abweichenden Entwicklung geringer, können die zuvor erzielten wesentlich höheren Einkünfte nicht als prägende Einkünfte für die Unterhaltsbemessung herangezogen werden.
Das Problem ist jedoch ein unterhaltsrechtlich verwerfliches Verhalten, wie z.B. das bewußte Herbeiführen geringerer Einkünfte.
In diesem Fall ist dem Unterhaltspflichtigen das bisher erzielte höhere Einkommen fiktiv zuzurechnen, da die Verpflichtung zur bestmöglichen Verwertung der Arbeitskraft besteht.
Vor diesem Hintergrund wird die von Ihnen skizzierte Vorgehensweise nicht die erhoffte Auswirkung haben.
Abschließend bitte ich zu beachten, dass diese Antwort zwar alle wesentlichen Aspekte des von Ihnen geschilderten Falles umfasst, jedoch daneben Tatsachen relevant sein können, die möglicherweise ein anderes Ergebnis nahe legen. Verbindliche Auskünfte sind daher nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich. Für eine Wahrnehmung Ihrer Interessen innerhalb einer Mandatserteilung stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen die in diesem Forum angestrebte erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Motzenbäcker
Rechtsanwalt
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Schilderungen summarisch wie folgt beantworten möchte.
Grundsätzlich sind für die Unterhaltshöhe die im Zeitpunkt der Scheidung prägenden ehelichen Verhältnisse maßgebend.
Werden nach der Trennung die Einkünfte in einer von Normalverlauf abweichenden Entwicklung geringer, können die zuvor erzielten wesentlich höheren Einkünfte nicht als prägende Einkünfte für die Unterhaltsbemessung herangezogen werden.
Das Problem ist jedoch ein unterhaltsrechtlich verwerfliches Verhalten, wie z.B. das bewußte Herbeiführen geringerer Einkünfte.
In diesem Fall ist dem Unterhaltspflichtigen das bisher erzielte höhere Einkommen fiktiv zuzurechnen, da die Verpflichtung zur bestmöglichen Verwertung der Arbeitskraft besteht.
Vor diesem Hintergrund wird die von Ihnen skizzierte Vorgehensweise nicht die erhoffte Auswirkung haben.
Abschließend bitte ich zu beachten, dass diese Antwort zwar alle wesentlichen Aspekte des von Ihnen geschilderten Falles umfasst, jedoch daneben Tatsachen relevant sein können, die möglicherweise ein anderes Ergebnis nahe legen. Verbindliche Auskünfte sind daher nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich. Für eine Wahrnehmung Ihrer Interessen innerhalb einer Mandatserteilung stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen die in diesem Forum angestrebte erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Motzenbäcker
Rechtsanwalt