Kürzung der Urlaubstage

20. Mai 2007 22:34 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Hallo,
ich habe ab dem 21.05. meinen Vollzeitvertrag in einen Teilzeitvertrag mit 82,6 % aus gesundheitlichen Gründen geändert. Nun wurden mir auch meine alten Rest-Urlaubstage aus 2006 sowie der mir zustehende Urlaubsanteil aus 2007 vom 01.01. bis 20.05.07 entsprechend gekürzt. Ich war seit dem 09.01. bis 23.04. krank geschrieben und habe bis zum 20.05.07 eine Wiedereingliederung gemacht, sodass ich überhaupt keine Möglichkeit hatte, den Urlaub zu nehmen. Darf mir trotzdem der alte Urlaub gekürzt werden? Bisher wurde der alte Urlaub bei uns auch nach dem 31.03. des Folgejahres übertragen und es gab hier nie Probleme.
21. Mai 2007 | 00:34

Antwort

von


(1624)
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail: Schroeter@Rechtsanwalt-Schroeter.de
Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:

Der Urlaubsanspruch für das Jahr 2007 wird, auch wenn Sie unterjährig in Teilzeit gehen, entsprechend angepasst werden. D.h. die Urlaubstage werden für das gesamte Jahr 2007 entsprechend reduziert auch für den anteiligen Urlaub für die ersten fünft Monate, den Sie bisher nicht nehmen konnten.

Hinsichtlich des Resturlaubes für 2006, wird dieser soweit er noch auf 2007 übertragbar ist, entsprechend zu kürzen sein. Grundlage hiefür ist eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 28. April 1998 - 9 AZR 314/97):

"Ändert sich im Verlauf eines Kalenderjahres die Verteilung der Arbeitszeit auf weniger oder auch auf mehr Arbeitstage einer Kalenderwoche, verkürzt oder verlängert sich entsprechend die Dauer des dem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubs. Sie ist dann jeweils unter Berücksichtigung der nunmehr für den Arbeitnehmer maßgeblichen Verteilung seiner Arbeitszeit neu zu berechnen. Das trifft auch für einen auf das folgende Urlaubsjahr übertragenen Resturlaub zu, wenn der Arbeitnehmer seit Beginn des folgenden Jahres in Teilzeit beschäftigt ist.“

Auch wenn der Voll- in einen Teilzeitvertrag während des Jahres und nicht zu Beginn des Jahres geändert wird, wird anhand des BAG Urteils keine anderes Ergebnis erfolgen, da entscheiden ist, dass der Resturlaub übertragen wird und während der Teilzeitphase genommen werden kann.

Ich bedaure Ihnen keine bessere Nachricht geben zu können, hoffe Ihnen aber gleichwohl einen hilfreichen Überblick verschafft zu haben.

Mit besten Grüßen

RA Schröter


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

ANTWORT VON

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