25. Januar 2019
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19:22
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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die mit den Handwerkern vertraglich vereinbarten Preise sind zu zahlen.
Daran ändert die Kürzung der Versicherung nichts, zumal Versicherungen sehr schnell Positionen kürzen, so dass die Berechtigung der Kürzungen erst einmal nachgeprüft werden sollte.
Jedoch selbst wenn die Kürzung der Versicherung widererwartend korrekt sein sollten, gelten im Wege der Vertragsfreiheit die zwischen Ihnen und den Handwerkern vereinbarten Reise und sind auch dann zu zahlen (ordnungsgemäße Ausführung natürlich unterstellt).
Das würde sich nur ändern, wenn Wucher im Spiel wäre, also eine Zwangslage ausgenutzt und die Preise nahezu 100% (Einzelfallentscheidung) der üblichen Preise übersteigen würde.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg