5. Juli 2016
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11:19
Antwort
vonRechtsanwältin Bianca Vetter
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ich danke Ihnen für die Nutzung dieses Forums.
Vor der Beantwortung Ihrer Frage möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forums nur eine erste rechtliche Einschätzung und Beantwortung Ihrer Frage gestattet und insbesondere bei Hinzutreten weiterer, auch noch unbekannter, Umstände die Beantwortung der Frage anders ausfallen könnte.
Ich möchte nun Ihre Frage wie folgt beantworten.
Eine Kürzung des Kindesunterhaltes während den Ferien oder der Zeit der Ferien, in denen das Kind beim umgangsberechtigten Elternteil ist, kommt nach der Entscheidung des BHG in seinem Urteil vom 28.02.2007, Aktenzeichen XII ZR 161/04 in Betracht.
Generell gilt zunächst, dass der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle in Form einer Pauschale gezahlt wird, die alle Umstände des Bedarfs des Kindes, also auch die Verpflegungskosten, berücksichtigt. Dies wurde bereits durch den BGH in seinem Urteil vom 08.02.1984 – IV b ZR 52/82 entschieden.
Es gilt daher, dass der Unterhalt nicht gekürzt werden kann, wenn der Umgang und die damit verbundene Betreuung des Kindes regelmäßig stattfindet und nicht von der Regel abweicht. Regelmäßig bedeutet hierbei, dass jeden Monat die gleiche Anzahl von Tagen, an denen der Umgang stattfindet, genommen wird.
Allerdings hat der BGH in seiner oben genannten Entscheidung festgestellt, dass eine Minderung des Unterhaltes in Betracht kommen kann, wenn die Betreuung durch den umgangsberechtigten Elternteil mehr als 5 Tage des Monates aber weniger als die Hälfte des Monates andauert. Und dies regelmäßig geschieht.
Diese Rechtsprechung kann man auch auf die Ferien anwenden, denn für den längeren Aufenthalt des Kindes können die Verpflegungskosten nach der durch den BGH in der genannten Entscheidung um 1,2 % pro Tag reduziert werden. Der Betrag der 1,2 % berechnet sich ausgehend von der Düsseldorfer Tabelle damit, dass der Unterhaltsbetrag zu 30 % aus Verpflegungskosten besteht. Beim Ausgehen von einem Standard-Umgangsrecht von 5 Tagen pro Monat bei 30 Tagen, daher ist das Kind 25 Tage beim betreuenden Elternteil, fallen 1,2 % pro Tag an Verpflegungskosten für den betreuenden Elternteil an. Dieser Betrag kann entsprechend angesetzt werden, wenn das Kind in den Ferien länger als die regelmäßigen Tage (pro Monat)des Umganges beim umgangsberechtigten Elternteil ist.
Es ist hier jedoch darauf zu achten, dass nur der jeweils volle Monat betrachtet wird und nicht die Ferien an sich.
Bei Ihnen wäre es so, dass Sie von den 21 Tagen, die Ihr Kind bei Ihnen ist, diese 5 Tage von den 21 Ferientagen bei Ihnen abziehen können und für die verbleibenden 16 Tage die 1,2 %, somit 19,2 % von dem Unterhalt abziehen könnten.
Ich hoffe ich konnte Ihnen Ihre Frage beantworten.
Sollten Sie eine Nachfrage haben, so können Sie diese gerne an mich stellen oder mich unter meinen Kontaktdaten kontaktieren.
Bitte nutzen Sie auch die Möglichkeit für die Bewertung meiner Antwort. Vielen Dank.