Antwort
vonRechtsanwalt Fabian Fricke
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bedauerlicherweise sehe ich hier weder Chancen für eine erfolgreiche Klage, noch für eine Befreiung von der Künstlersozialabgabe aufgrund eines Ausnahmetatbestandes.
(Ausländische) Künstler werden in diesem Zusammenhang nicht sehr viel anders bewertet als anders (ausländische) Arbeitnehmer. Wenn diese im Inland beschäftigt werden sind entsprechende Sozialabgaben zu entrichten. Die gilt nach § 24 Absatz 1 Künstlersozialversicherungsgesetz für alle Unternehmen, die Künstler beschäftigen:
[quote]§ 24 KSVG
(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:
1. Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
2. Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 bleibt unberührt,
3. Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 bleibt unberührt,
4. Rundfunk, Fernsehen,
5. Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
6. Galerien, Kunsthandel,
7. Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
8. Variete- und Zirkusunternehmen, Museen,
9. Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.
Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen.
(2)......[/quote]
Ausnahmen hiervon bestehen bei nichtkommerziellen Anbieter, Vereinen, nur sehr geringerfügigen Beschäftigungen oder reinen Privatveranstaltungen. Es spielt auch keine Rolle, dass die betreffenden Künstler wieder in ihr Heimatland zurückkehren und eventuell aus diesem oder anderen Gründen niemals einen Anspruch auf Sozialleistungen in Deutschland erwerben.
Bei der Formulierung Ihrer Frage haben Sie wie folgt formuliert:
[quote]Das klingt doch seltsam, wenn die KSK Beiträge für freie Mitarbeiter einfordert, die [b]nicht einmal in Deutschland arbeiten[/b] oder wohnen, nicht wahr[/quote]
Ich gehe davon aus, dass Sie damit nur wohnen meinten. Falls natürlich die Künstler für Sie arbeiten, aber die Leistung im Ausland erbringen sehe die Sache im Einzelfall nochmals anders aus, hier könnten die Sozialabgaben dann tatsächlich entfallen.
Besonders ärgerlich für Sie dürfte der Umstand sein, dass Sie offenbar erst jetzt von der Verpflichtung erfahren haben, ansonsten hätten Sie die Abgabe bei der Honorarvereinbarung berücksichtigen können.
Ich bedauere Ihnen leider keine positivere Auskunft geben zu können und wünsche Ihnen dennoch einen schönen Tag, ggf. nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke
Vielen Dank.
Ja, richtig.
"Falls natürlich die Künstler für Sie arbeiten, aber die Leistung im Ausland erbringen sehe die Sache im Einzelfall nochmals anders aus, hier könnten die Sozialabgaben dann tatsächlich entfallen."
Die freien Mitarbeiter leben im Ausland und arbeiten vom Ausland aus. Sie sind hier weder wohnhaft, noch haben sie Interesse hierher zu ziehen. Das heißt, sie sind zwar freiberuflich tätig für ein Unternehmen in Deutschland, aber von Kanada oder USA aus, über das Internet.
Könnten Sie das näher erläutern?
Sehr geehrter Fragesteller,
bei Künstlern, die im Ausland leben und von dort auch Ihre Leistung erbringen ist eine pauschale Aussage für alle dieser Künslter relativ schwer zu treffen.
In jedem Fall wäre nach § 50a EStG hier meist schon mal ein Betrag von 15% abzugsfähig soweit die jeweiligen Künstler einer beschränkten Steuerpflicht unterliegen.
Weiterhin sind Leistungen, welche ggf. aus dem Ausland erbracht und wiederum im Ausland verwertet werden, nicht von der Abgabe betroffen. Wenn dies also im Einzelfall zutrifft sind auch diese Leistungen befreit. Soweit die Leistungen im Inland und Ausland verwertet werden sollten Sie diese entsprechend aufteilen.
Dann es zudem noch auf die konkrete Tätigkeit an. Zwar versucht die KSK hier jegliche Tätigkeit als künstlerisch einzuordnen, allerdings kann es hier Überschneidungen zu einer "normalen" gewerblichen Tätigkeit geben, insbesondere wenn sich dies noch mit Landesvorschriften im Ausland untermauern läßt.
Letztlich ist der Betrag dann zu mindern, wenn eine Agentur zwischengeschaltet wurde. Hier zählt dann der Betrag, der durch die ausländische Agentur an den Künstler gezahlt wurde (umständlicher geht es kaum). Allerdings wäre dies auch die Stellschraube um die Beträge möglichst gering zu halten. Das Agenturhonorar fällt nämlich nicht unter die Abgabepflicht.
Ich hoffe Ihnen damit noch ein paar Hinweise zur Überprüfung und möglichen Neugestaltung der Verträge gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke