Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
zunächst einmal weise ich darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht ersetzen kann.
Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Zunächst einmal ist festzustellen, dass Vorstände bei der Prüfung der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes nicht zu berücksichtigen sind, da es sich bei Vorständen einer AG nicht um Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne handelt.
Zu berücksichtigen sind daher nur die aktuellen Vollzeitmitarbeiter.
Dies sind nach Ihrer Darstellung 8.
Folge davon ist, dass in Ihrem Unternehmen gemäß § 23 Abs. 1 S. 3 KSchG die wesentlichen Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes nur auf Arbeitnehmer Anwendung, die bereits vor dem 01.01.2004 in dem Unternehmen angestellt waren.
Dass die Mitarbeiterzahl erst 2012 unter 11 gesunken ist, spielt dabei keine Rolle. Es ist für die Bemessung grundsätzlich lediglich die Mitarbeiterzahl zum Zeitpunkt der Kündigung relevant.
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn Ihr Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.2004 begonnen hätte. Dann wäre es ausreichend, wenn fünf Arbeitnehmer in dem Betrieb beschäftigt wären, sofern es sich bei allen 5 um sogenannte „Altarbeitnehmer handelt"
Da Ihr Arbeitsverhältnis erst im Jahr 2004 begonnen hat, ist diese Regelung auf Sie leider nicht anwendbar.
Folge davon ist, das weder die Regelungen über die sozial ungerechtfertigte Kündigung noch die Regelungen über die Abfindung aus dem Kündigungsschutzgesetz für Ihren Fall anwendbar sind.
Ich bedauere, dass ich Ihnen keine für Sie günstigere Auskunft geben konnte, hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
zunächst einmal weise ich darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht ersetzen kann.
Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Zunächst einmal ist festzustellen, dass Vorstände bei der Prüfung der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes nicht zu berücksichtigen sind, da es sich bei Vorständen einer AG nicht um Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne handelt.
Zu berücksichtigen sind daher nur die aktuellen Vollzeitmitarbeiter.
Dies sind nach Ihrer Darstellung 8.
Folge davon ist, dass in Ihrem Unternehmen gemäß § 23 Abs. 1 S. 3 KSchG die wesentlichen Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes nur auf Arbeitnehmer Anwendung, die bereits vor dem 01.01.2004 in dem Unternehmen angestellt waren.
Dass die Mitarbeiterzahl erst 2012 unter 11 gesunken ist, spielt dabei keine Rolle. Es ist für die Bemessung grundsätzlich lediglich die Mitarbeiterzahl zum Zeitpunkt der Kündigung relevant.
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn Ihr Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.2004 begonnen hätte. Dann wäre es ausreichend, wenn fünf Arbeitnehmer in dem Betrieb beschäftigt wären, sofern es sich bei allen 5 um sogenannte „Altarbeitnehmer handelt"
Da Ihr Arbeitsverhältnis erst im Jahr 2004 begonnen hat, ist diese Regelung auf Sie leider nicht anwendbar.
Folge davon ist, das weder die Regelungen über die sozial ungerechtfertigte Kündigung noch die Regelungen über die Abfindung aus dem Kündigungsschutzgesetz für Ihren Fall anwendbar sind.
Ich bedauere, dass ich Ihnen keine für Sie günstigere Auskunft geben konnte, hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe