Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für die Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Ob für den neuen Mieter eine Pflicht zur Übernahme und Weiterbeschäftigung des Personals besteht oder nicht, ist davon abhängig, ob ein Betriebs - bzw. ein Teilbetriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB vorliegt:
§ 613 Abs. 1 Satz 1 BGB:
" Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein..."
Ein Arbeitgeberwechsel durch Betriebsübergang setzt also nach
§ 613 a BGB voraus, dass
( 1 ) ein Betrieb oder ein Betriebsteil
( 2 ) auf einen anderen Inhaber
( 3 ) durch Rechtsgeschäft
übergeht.
Ob die genannten Voraussetzungen in der von Ihnen beschriebenen Konstellation kumulativ erfüllt sind oder nicht, kann aus der Ferne weder verbindlich noch abschließend beurteilt werden. Daher sollten Sie einen Rechtsanwalt vor Ort konsultieren, um die nötige Rechtssicherheit zu erlangen.
Im Folgenden seien zum Zwecke einer ersten Orientierungshilfe die genannten entscheidungserheblichen Rechtsbegriffe näher beschrieben.
( 1 ) der Begriff des Betriebs bzw. Betriebsteils
Ein Betrieb ist die organisatorische Einheit, innerhalb derer der Unternehmer allein oder zusammen mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe sächlicher oder immaterieller Mittel einen arbeitstechnischen Zweck fortgesetzt verfolgt. Der Betriebsteil ist eine organisatorisch abgrenzbare Einheit des Betriebs, mit welcher der Arbeitgeber innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks bestimmte arrbeitstechnische Teilzwecke selbständig verfolgen kann ( z.B. Vertrieb, Kundendienst ).
Einzelne Gegenstände stellen regelmäßig nur Betriebsmittel, nicht aber einen selbständig übertragungsfähigen Betriebsteil dar.
In Branchen, in denen es im wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann die Übernahme einer organisierten Gesamtheit von Arbeitnehmern ein entscheidendes Indiz für einen Betriebs - oder Betriebsteilübergang darstellen.
( 2 ) Der Übergang auf einen anderen Inhaber
Der " Übergang auf einen anderen Inhaber" soll einen Betriebsübergang von einer Betriebsstillegung abgrenzen.
Je länger eine Betriebsunterbrechung dauert, desto mehr spricht gegen einen Betriebsübergang und für eine Betriebsstillegung.
( 3 ) Übergang durch Rechtsgeschäft
Die dritte Voraussetzung des § 613 a BGB ist, ein Übergang durch " Rechtsgeschäft ".
Zwar hat das LAG BaWü entschieden, dass alleine ein Mietvertrag über die selben Geschäftsräume ( LAG BaWü in BB 85, S. 123 ) einen Übergang durch "Rechtsgeschäft" im Sinne des § 613 a BGB nicht begründen soll.
Dieser Auffassung folgend wäre vorliegend ein "Betriebsübergang" und eine damit einhergehende Verpflichtung des neuen Mieters zur Übernahme und Weiterbeschäftigung des Personals zu verneinen.
Allerdings sollte diese Entscheidung, ebenso wie die übrigen Ausführungen, allenfalls als Orientierungshilfe zu verstehen sein. Eine abschließende Beurteilung der Sach - und Rechtslage ist nämlich immer von einer Gesamtschau aller Unstände abhängig.
Dies gilt um so mehr, da auch durch ein Bündel von Rechtsgeschäften, die nicht zwingend auf unmittelbaren rechtsgeschäftlichen Beziehungen zwischen dem früheren und dem neuen Inhaber gründen müssen, leicht ein rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang zu Stande kommen kann.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben.
Wünschenswert ist es in jedem Fall, dass der jetzige Betriebsinhaber sein weiteres unternehmerisches Konzept mit seinen Mitarbeitern bespricht. Dem Unternehmen wäre zunächst anzuraten, offen auf seine Mitarbeiter zuzugehen und zu fragen, wer bei ihm bleiben will und wer nicht.
Bei Bedarf können Sie gerne die kostenfreie Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Jur.M. Kohberger
Rechtsanwalt
----------------------
Austr. 9 1/2
89 407 Dillingen a.d. Donau
Tel.: 09071 / 2658
eMail: kohberger@freenet.de
Info: www.anwaltkohberger.de
vielen Dank für die Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Ob für den neuen Mieter eine Pflicht zur Übernahme und Weiterbeschäftigung des Personals besteht oder nicht, ist davon abhängig, ob ein Betriebs - bzw. ein Teilbetriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB vorliegt:
§ 613 Abs. 1 Satz 1 BGB:
" Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein..."
Ein Arbeitgeberwechsel durch Betriebsübergang setzt also nach
§ 613 a BGB voraus, dass
( 1 ) ein Betrieb oder ein Betriebsteil
( 2 ) auf einen anderen Inhaber
( 3 ) durch Rechtsgeschäft
übergeht.
Ob die genannten Voraussetzungen in der von Ihnen beschriebenen Konstellation kumulativ erfüllt sind oder nicht, kann aus der Ferne weder verbindlich noch abschließend beurteilt werden. Daher sollten Sie einen Rechtsanwalt vor Ort konsultieren, um die nötige Rechtssicherheit zu erlangen.
Im Folgenden seien zum Zwecke einer ersten Orientierungshilfe die genannten entscheidungserheblichen Rechtsbegriffe näher beschrieben.
( 1 ) der Begriff des Betriebs bzw. Betriebsteils
Ein Betrieb ist die organisatorische Einheit, innerhalb derer der Unternehmer allein oder zusammen mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe sächlicher oder immaterieller Mittel einen arbeitstechnischen Zweck fortgesetzt verfolgt. Der Betriebsteil ist eine organisatorisch abgrenzbare Einheit des Betriebs, mit welcher der Arbeitgeber innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks bestimmte arrbeitstechnische Teilzwecke selbständig verfolgen kann ( z.B. Vertrieb, Kundendienst ).
Einzelne Gegenstände stellen regelmäßig nur Betriebsmittel, nicht aber einen selbständig übertragungsfähigen Betriebsteil dar.
In Branchen, in denen es im wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann die Übernahme einer organisierten Gesamtheit von Arbeitnehmern ein entscheidendes Indiz für einen Betriebs - oder Betriebsteilübergang darstellen.
( 2 ) Der Übergang auf einen anderen Inhaber
Der " Übergang auf einen anderen Inhaber" soll einen Betriebsübergang von einer Betriebsstillegung abgrenzen.
Je länger eine Betriebsunterbrechung dauert, desto mehr spricht gegen einen Betriebsübergang und für eine Betriebsstillegung.
( 3 ) Übergang durch Rechtsgeschäft
Die dritte Voraussetzung des § 613 a BGB ist, ein Übergang durch " Rechtsgeschäft ".
Zwar hat das LAG BaWü entschieden, dass alleine ein Mietvertrag über die selben Geschäftsräume ( LAG BaWü in BB 85, S. 123 ) einen Übergang durch "Rechtsgeschäft" im Sinne des § 613 a BGB nicht begründen soll.
Dieser Auffassung folgend wäre vorliegend ein "Betriebsübergang" und eine damit einhergehende Verpflichtung des neuen Mieters zur Übernahme und Weiterbeschäftigung des Personals zu verneinen.
Allerdings sollte diese Entscheidung, ebenso wie die übrigen Ausführungen, allenfalls als Orientierungshilfe zu verstehen sein. Eine abschließende Beurteilung der Sach - und Rechtslage ist nämlich immer von einer Gesamtschau aller Unstände abhängig.
Dies gilt um so mehr, da auch durch ein Bündel von Rechtsgeschäften, die nicht zwingend auf unmittelbaren rechtsgeschäftlichen Beziehungen zwischen dem früheren und dem neuen Inhaber gründen müssen, leicht ein rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang zu Stande kommen kann.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben.
Wünschenswert ist es in jedem Fall, dass der jetzige Betriebsinhaber sein weiteres unternehmerisches Konzept mit seinen Mitarbeitern bespricht. Dem Unternehmen wäre zunächst anzuraten, offen auf seine Mitarbeiter zuzugehen und zu fragen, wer bei ihm bleiben will und wer nicht.
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Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Jur.M. Kohberger
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