19. März 2025
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09:58
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
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E-Mail: info@raschwerin.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die von Ihnen am 01.02.2025 ausgesprochene Kündigung zum 28.03.2025 ist nicht wirksam, da der Vertrag eine Kündigungsfrist von drei Monaten vorsieht und somit eine Kündigung erst zum 29.03.2026 wirksam werden kann. Die gesetzliche Regelung zur maximalen Kündigungsfrist von einem Monat für Telekommunikationsverträge gemäß § 56 TKG greift in Ihrem Fall nicht, da es sich bei einem E-Mail-Provider-Vertrag grundsätzlich nicht um einen Telekommunikationsdienst im Sinne des Telekommunikationsgesetzes handelt. Entscheidend ist, dass die Leistungserbringung primär in der Bereitstellung eines E-Mail-Dienstes besteht und nicht in der eigentlichen Telekommunikationsübertragung.
Ein Anspruch auf eine automatische Kündigungserinnerung vor Ablauf der Kündigungsfrist besteht nicht, sofern dies nicht explizit vertraglich vereinbart wurde oder sich aus den AGB des Anbieters ergibt. Die Verpflichtung zur Erinnerung, die für viele Telekommunikationsanbieter besteht, trifft in der Regel reine E-Mail-Dienste nicht.
Hinsichtlich Ihrer fristlosen Kündigung sind die Voraussetzungen des § 314 BGB zu prüfen. Eine außerordentliche Kündigung setzt einen wichtigen Grund voraus, der eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum ordentlichen Beendigungszeitpunkt unzumutbar macht. Ein solcher Grund kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Provider seine vertraglichen Hauptleistungspflichten nicht erfüllt, was hier in Form der Beeinträchtigung des E-Mail-Versands über einen längeren Zeitraum gegeben sein könnte.
Allerdings müssen Sie dem Anbieter in der Regel eine angemessene Frist zur Behebung der Störung setzen (§ 314 BGB). Dies haben Sie am 04.02.2025 getan, wobei eine Frist von sieben Tagen als angemessen betrachtet werden kann. Da der Anbieter innerhalb dieser Frist nicht reagiert hat, könnte dies als wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung gelten. Allerdings hat der Anbieter am Tag Ihrer Kündigung schließlich doch noch eine Lösung implementiert. Die Rechtsprechung sieht in einer nachträglichen Erfüllung nicht zwingend eine Heilung des Kündigungsgrundes, insbesondere wenn bereits ein erheblicher Vertrauensverlust eingetreten ist. In vergleichbaren Fällen wurde jedoch auch darauf abgestellt, ob der Anbieter sich zuvor um eine Behebung bemüht hat. Da in Ihrem Fall über einen längeren Zeitraum keine Reaktion erfolgte, ist die fristlose Kündigung voraussichtlich wirksam.
Hinsichtlich der Abbuchung nach dem Widerruf des SEPA-Mandats könnte ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB bestehen, sofern dem Anbieter der Widerruf vor der Abbuchung nachweislich zugegangen ist. In der Regel wird jedoch zunächst die Rückbuchung des Betrags empfohlen. Sollte durch die Abbuchung zusätzliche Kosten oder Schäden (z. B. durch eine Überziehung Ihres Kontos) entstanden sein, können diese ersetzt verlangt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Steffan Schwerin