Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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lassen Sie mich Ihre Fragen wie folgt beantworten.
1.
Sie vermieten wohl nicht möbliert im Sinne des Gesetzes.
Die kurze Kündigungsfrist gilt nur, wenn der mitwohnende Vermieter, den „Wohnraum [...] überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat […]. (§ 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB)
Hier wird mehr als die Hälfte der bei voller Möblierung benötigten Einrichtungsgegenstände angesehen.
Sie müssten vertraglich verpflichtet sein/ sich vertraglich verpflichtet haben, die vermieteten Wohnräume überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten.
Dass sich Einrichtungsgegenstände im vermieteten Zimmer befinden, genügt für die Anwendbarkeit der kurzen Kündigungsfrist des § 573c Abs. 3 BGB nicht. Das Übergabeprotokoll gibt nur den Ist-Zustand wieder.
Es gilt daher § 573c Abs. 1 BGB, also für den vermietenden Untermieter drei (sechs) bis neun (12) Monate Kündigungsfrist (§ 573 Abs. 1 BGB; 573a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BGB).
2.
Selbst wenn man dazu käme, dass die verkürzte gesetzliche Kündigungsfrist gelten würde, wäre die dreimonatige Kündigungsfrist für den Untermieter unwirksam.
Im Streitfall könnte es trotz § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB sein, dass ein Gericht die mindestens dreimonatige Frist anwendet, weil Sie sich nicht zu Ihren Gunsten auf die Unwirksamkeit der vertraglich vereinbarten Dreimonatsfrist berufen dürften.
3.
Und im Streitfall (Räumungsklage) würde das Verfahren auch einige Wochen bis Monate dauern.
4.
Sie sollten die Kündigung des „möblierten Zimmers" der von Ihnen „selbst bewohnten Wohnung" erklären ohne Angabe einer Frist. Über ein konkretes Ende sollten Sie sich einigen und zukünftig die Verpflichtung zur Möblierung im Mietvertrag festschreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Eichhorn,
vielen Dank für die zügige Beantwortung meiner Frage.
Bei diesem Satz in Ihrer Antwort habe ich leider große Verständnisschwierigkeiten:
"Es gilt daher § 573c Abs. 1 BGB, also für den vermietenden Untermieter drei (sechs) bis neun (12) Monate Kündigungsfrist (§ 573 Abs. 1 BGB; 573a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BGB)."
Die Paragraphen zu lesen verwirrt mich nur noch mehr (muss ich denn jetzt plötzlich noch ein berechtigtes Interesse an der Kündigung vorlegen? Es passt einfach zwischenmenschlich nicht).. Aber im Grunde geht es mir auch nur darum:
Wenn die verkürzte Kündigungsfrist nicht greift, wie ist es dann: Habe ich 3 oder 6 Monate Frist gegenüber der Untermieterin einzuhalten?
Ihren Tipp, kein Enddatum reinzusetzen, werde ich beherzigen, jedoch werde ich meiner Untermieterin früher oder später einen maximalen Auszugstermin kommunizieren müssen. Sie wird danach fragen und dann ggfs. dagegen argumentieren wollen, so wie ich sie kenne.
Ich würde ihr gerne erstmal 3 Monate Frist setzen, wenn sie fragt, aber falls sie länger bleiben will, wüsste ich gerne schonmal, was genau meine Rechte sind.
Danke!
Sehr geehrte Ratsuchende,
lassen Sie mich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten.
Ohne berechtigtes Interesse beträgt die (3+3=) sechs Monate, mit einem berechtigten Interesse (z.B. Eigenbedarf) drei Monate, in beiden Fällen wenn das Mietverhältnis noch keine 5 Jahre bestanden hat.
Sie können ja mündlich kommunizieren, dass Sie von zwei Wochen (eigentlich einem halben Monat) zum Monatsende ausgehen aber gern auch einen Monat mehr Zeit für den Auszug gewähren.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt