21. April 2010
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17:57
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:
Nach dem Teilzeit und Befristungsgesetz ist es so, dass grundsätzlich eine ordentliche Kündigung bis zum Ablauf der Befristung (durch die Befristung endet das Arbeitsverhältnis automatisch) ausgeschlossen ist.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt aber dann vor, sofern in einem Tarifvertrag oder in dem Arbeitsvertrag etwas abweichendes geregelt ist.
Dies ist bei Ihnen der Fall, da in Ihrem Arbeitsvertrag nach ihrer Schilderung ein Recht zur ordentlichen Kündigung festgeschrieben ist.
Ich gebe zu, dass die Formulierung in Ihrem Arbeitsvertrag nicht sehr üblich ist und auch sehr ungenau ist.
So gibt es ein Problem, welches mit der Auslegung dieser Klausel zu tun hat. Das Problem ist, dass diese Regelung für beide Seiten gelten soll. Nach dem Gesetz hätten Sie aber eine Kündigungsfrist von einem Monat, so dass die Regelung für den Fall, dass der Arbeitgeber Sie kündigen würde, unwirksam ist.
Sofern Sie aber kündigen möchten gilt grundsätzlich das so genannte Günstigkeitsprinzip. Diese Regelung ist für Sie günstiger als die einmonatige Kündigungsfrist, so dass Sie sich hierauf grundsätzlich berufen könnten.
Das Problem ist wie gesagt die Auslegung. Ein Gericht könnte hier auch zu einer Gesamtnichtigkeit der Klausel kommen, weil ja aus Sicht des Arbeitgebers (also wenn dieser kündigen würde) eine nach dem Gesetz unzulässige Regelung getroffen wurde, so dass in diesem Fall die einmonatige Kündigungsfrist gilt.
Aufgrund dieser Rechtsunsicherheit rate ich Ihnen zu folgendem Vorgehen: Sie sollten mit Ihrem Arbeitgeber sprechen und schonmal vorweg ankündigen, dass Sie zum Ablauf des Monats kündigen werden ( also beispielsweise Ende diesen Monats, damit sie ab 1. Mai raus sind).
Sollte er sich auf die Hinterbeine stellen und dieses nicht akzeptieren und gegebenenfalls sogar einen Rechtsanwalt einschalten, sollten Sie sich auf eine einmonatige Kündigungsfrist berufen. In diesem Fall wären Sie auf jeden Fall auf der sicheren Seite.
Ich hoffe Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben . Sofern Sie noch Nachfragebedarf haben melden Sie sich bitte.
Ansonsten wünsche ich Ihnen noch einen angenehmen Mittwochabend!
Mit freundlichem Gruß von der sonnigen Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht