4. August 2025
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22:26
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail: info@jan-wilking.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst ist festzuhalten, dass bei Mietverhältnissen über Wohnraum grundsätzlich die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 573c Abs. 1 BGB gelten, wonach der Mieter mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen kann. Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind gemäß Absatz 4 der Vorschrift unzulässig.
Für Studentenwohnheime gelten nach § 549 Abs. 3 BGB einige mietrechtliche Schutzvorschriften nicht, insbesondere was die ordentliche Kündigung durch den Vermieter betrifft. Für die Kündigungsfrist durch den Mieter gelten aber die allgemeinen Regeln, da § 573c BGB nicht in § 549 Absatz 3 BGB ausgenommen wird.
Handelt es sich also um einen unbefristeten Mietvertrag, ist die Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Semesterende aus meiner Sicht unwirksam und es gilt die gesetzliche Frist gemäß § 573c BGB: Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
Rückfrage vom Fragesteller
4. August 2025 | 22:49
Vielen herzlichen Dank für die schnelle Antwort!
Verstehe ich das richtig, dass Ihre Ausführungen nur zutreffen, bei unbefristeten Mietverhältnissen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
4. August 2025 | 22:53
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Das ist korrekt, der zitierte Paragraph gilt nur für unbefristete Mietverhältnisse. Wenn Sie einen Zeitmietvertrag geschlossen haben, sind abweichende Fristen möglich.
Mit besten Grüßen