Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In einem Mietvertrag kann wirksam ein Kündigungsverzicht für maximal vier Jahre ausgesprochen vereinbart werden. Die Klausel in Ihrem Vertrag ist also wirksam.
Damit eine Kündigung zum 30. Juni 2016 wirksam wird, muss sie bis zum dritten Werktag im April 2016 dem Vermieter (nachweislich) zugegangen sein. Die gesetzliche Regel finden Sie in § 573c Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch.
Sie könnten aber auch heute schon kündigen, aber eben frühestens zum 30. Juni 2016.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Ich darf Sie höflich noch auf die Bewertungsfunktion hinweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In einem Mietvertrag kann wirksam ein Kündigungsverzicht für maximal vier Jahre ausgesprochen vereinbart werden. Die Klausel in Ihrem Vertrag ist also wirksam.
Damit eine Kündigung zum 30. Juni 2016 wirksam wird, muss sie bis zum dritten Werktag im April 2016 dem Vermieter (nachweislich) zugegangen sein. Die gesetzliche Regel finden Sie in § 573c Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch.
Sie könnten aber auch heute schon kündigen, aber eben frühestens zum 30. Juni 2016.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Ich darf Sie höflich noch auf die Bewertungsfunktion hinweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
22. Juni 2015 | 20:51
Ich hathe die info, dass diese ausschlussklausel unwirksam sei weil sie die gesetzliche Frist von 1 Jahr, also 31.3.16, überschreitet. Ich möchte schnellstmöglich ausziehen. Ist dies also nicht VOR dem 30.6.16 möglich??
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
23. Juni 2015 | 08:02
Da sind Sie leider falsch informiert worden.
Ein Kündigungsverzicht in Formularmietverträgen ist für längstens vier Jahr wirksam (BGH, AZ VIII ZR 27/04).
Der BGH hat diesen Grundsatz in seinem neuen Urteil zum Kündigungsverzicht vom 08.12.2010 - VIII ZR 86/10 - nochmals bestätigt.