26. Juni 2020
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08:51
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine sogenannte freie, also grundlose Kündigung ist für Sie laut § 649 BGB mit erheblichen Kosten verbunden. Neben den geleisteten Arbeiten müssen Sie auch den vereinbarten Preis für die nicht mehr zu leistenden Arbeiten zahlen. Hiervon muss das Bauunternehmen allerdings die eingesparten Kosten wie nicht mehr verwendete Material- und Transportausgaben abziehen.
Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist möglich, wenn ein Verhalten des Bauunternehmens dazu führt, dass es Ihnen nicht zugemutet werden kann, den Vertrag fortzusetzen. Abgerechnet werden die geleisteten Arbeiten. Ob ein wichtiger Grund zu Kündigung vorliegt, muss aufgrund einer Wertung aller Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.
Wenn noch kein Baustart erfolgt ist und keine Rückmeldung mehr erfolgt, kann dies einen solchen Umstand darstellen.
Vorgehensweise:
Ich empfehle Ihnen, den Bauträger - per Einschreiben - aufzufordern, sich
1) zum Stand des Bauvorhabens zu äußern
2) zum erwarteten Fertigstellungstermin
3) außerdem soll er sich erklären, wieso er nicht mehr erreichbar war
4) zu den Gerüchten der Zahlungsausfälle.
Dazu geben Sie eine Frist von 10 Tagen.
[u]Für den Fall des Verstreichens der Frist drohen Sie die fristlose Kündigung an.[/u]
Und dies machen Sie dann auch. Nach der Kündigung fordern Sie dann das gezahlte Geld zurück.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter