Kündigung zwecks Eigennutzung obwohl Mietschutz

28. September 2007 12:06 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Folgender Text steht in meinem Mietvertrag

"Betrifft den Verkauf der Wohnung an Kapitalanleger:
Die Wohnung kann zwischenzeitlich verkauft werden, allerdings nur, wenn der Erwerber bereit ist, den Auschluss der Eigennutzung für 5 Jahre ab Mietvertragsunterzeichung zu akzeptieren. Dies dient zum Schutz der Mieter."

Was bedeutet dieser Satz?

Der Immobielienmakler hat mir jetzt erklärt, dass es ein Unterschied ist, ob Kapitalanleger oder Eigennutzer. Können Sie mir die Wohnung kündigen, wenn jemand die Wohnung kauft zum Eigennutz? Dies ist angeblich kein Kapitalanleger? Ist das rechtlich? Ist es nicht trotzdem ein Kapitalanleger? Ich dachte, ich habe ein Recht 5 Jahre in der Wohnung zu wohnen, egal ob verkauft wird oder nicht. Der neue Eigentümer muss mich als Mieter, innerhalb der Zeit mit übernehmen.

Vielen Dank schon im Voraus.
MfG


28. September 2007 | 12:54

Antwort

von


(160)
Kreuzschnabelweg 18
86156 Augsburg
Tel: 0821 - 4530333
Web: https://www.ra-boukai.de
E-Mail: mail@ra-boukai.de
Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),

aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Grundsätzlich gilt der Leitsatz „Kauf bricht nicht Miete“. Der Erwerber tritt somit in die Position des bisherigen Eigentümers ein.
Es sind somit stets die gesetzlichen Kündigungsfristen und auch die besonderen Voraussetzungen für die Eigenbedarfskündigung zu berücksichtigen.

Der von Ihnen zitierte Satz ist lediglich im Hinblick auf „Kapitalanleger“ eine Erweiterung der Mieterrechte.
Wie Sie richtigerweise erwähnen, ist die Definition des Kapitalanlegers nicht vorhanden. Somit müsste im Zweifelsfall eine gerichtliche Klärung bei Kündigung erfolgen. Hier hat das Gericht sodann unter Berücksichtigung des Erwerbs (und der Erwerbsmodalitäten) zu überprüfen, ob nun ein Kauf zur Eigennutzung vorliegt oder eine Kapitalanlage, bei der man sich später zur Eigennutzung entschieden hat.

Sofern der Käufer erst einige Zeit kommentarlos die Mieten eingenommen hat und sich bezüglich einer Eigennutzung nicht äußerte, kann von einer Kapitalanlage ausgegangen werden.
Anders, wenn direkt beim Kauf der Wille zur Eigennutzung erklärt wird und alsbald danach eine entsprechende Kündigung an den Mieter ausgesprochen wird.

Im Falle einer Kündigung ist diese also zunächst auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen.


Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -


Rückfrage vom Fragesteller 21. Oktober 2007 | 20:31

Sehr geehrter Herr Boukai,
jetzt muss ich doch nochmal nachfragen. Die Wohnung wurde jetzt verkauft. Es wurde mir mit dreimonatiger Kuendigungsfrist gekuendigt. Die Wohnung hat also nach Ablauf der 3 Monate einen neuen Eigentuemer, der selbst in die Wohnung einziehen will. Ich muss ausziehen. Ich habe nun von vielen Seiten gehoert, dass dies so gar nicht moeglich ist, mich so einfach zu kuendigen.

Ist es moeglich Eigentum zu erwerben und dann den Mieter, von dem man ja gewusst hat, innerhalb 3 Monaten zu kuendigen? Oder hat das was mit der Klausel von oben aus meinem Mietvertrag zu tun?
vielen Dank schon im Voraus!

Ergänzung vom Anwalt 23. Oktober 2007 | 13:20
Sehr geehrter Fragesteller,

bitte teilen Sie mit ob es sich bereits um eine EIgentumswohnung handelt, die vom Vermieter weiter veräußert wird oder um eine Mietswohnung, die erst in eine Eigentumswphnung umgewandelt wird.
In erstem Fall würden die gesetzl. Kündigungsfristen gelten (unter Berücksichtigung der Sie begünstigenden Klausel) in letzterem Fall gäbe es dann noch sog. Kündigungssperrfristen, vor deren Ablauf erst gar nicht wirksam gekündigt werden kann.

MfG

Andreas M. Boukai
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