Kündigung wg.Eigenbedarf

| 14. Januar 2011 05:27 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Guten Morgen, folgendes:
Wir haben gestern eine Kündigung bekommen wegen Eigenbedarf ohne weitere Begründung.

Ausgangslage:
Wir wohnen seit Jan 2010 in einem Haus(Eheleute+ kleine Tochter) mit 2 Wohneinheiten und 2 x Gewerbeeinheiten. Wir haben 2 Verträge einmal für uns privat und einmal für unseren kleinen Laden. Eine Halle wird vom Vermieter selbst genutzt und eine kleine Wohnung ist an einen jungen Mann vermietet.
Der Vermieter besitzt noch ein weiteres Haus in dem sich Ferienwohnungen befinden die halt nur in der Saison vermietet sind.Gekündigt hat er beide Verträge.

Meine Fragen:
1)Bis wann muss ich auf diese Kündigung reagieren und reicht es wenn ich dies erst Mal ohne Anwalt mache oder muss ich nicht reagieren weil der Eigenbedarf nicht begründet wurden ist?

2)Kommt er mit dieser Kündigung /Ausgangslage bei Gericht durch?
3) Da wir erst alles mit großen fin.Mitteln neu renoviert haben möchten wir möglichst lange wohnen bleiben - welche Mittel gibt es um alles möglichst lange herauszuzögern ?
Danke für die Hilfe!
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:

zu 1) Eine Kündigung ist eine so genannte einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung, die allein durch den Zugang wirksam ist. Daher ist eine Reaktion grundsätzlich nicht erforderlich.

Sie können der Kündigung widersprechen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für Sie eine unzumutbare Härte darstellen würde. Der Widerspruch muss schriftlich gegenüber dem Vermieter binnen zwei Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses erklärt werden.
Grundsätzlich kann der Vermieter nur bei berechtigtem Interesse Kündigung, die Begründung kann auch noch im Prozess nachgeschoben werden.
Dies gilt aber nur hinsichtlich der Kündigung des Wohnraumes. Bezüglich des Gewerbemietraumes gelten die Wohnraumschutzvorschriften nicht. Der Vermieter kann ohne Grund fristgerecht kündigen.

Zu 2) Ohne die Gründe des Vermieters zu kennen, kann ich keine rechtliche Beurteilung über die Wirksamkeit der Kündigung abgeben.

Zu 3) Sofern die Kündigung wirksam ist, können Sie einen Antrag auf Vollstreckungsschutz stellen, wenn bis zur Beendigung des Mietverhältnisses keinen geeigneten Wohnraum finden können. Wenn einem solchen Antrag stattgegeben wird, kann eine solche Frist von drei bis sechs Monaten gewährt werden.

Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Astrid Hein
Rechtsanwältin
Rückfrage vom Fragesteller 17. Januar 2011 | 08:56

hi , ich fragte unter 1) bis wann muss ich reagieren und meinte damit : wenn ich gegen diese Kündigung Einspruch einlegen möchte - wie lange kann ich dies machen um evtl doch hier wohnen zu bleiben- danke

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. Januar 2011 | 06:03

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

hiermit nehme ich Ihrer Nachfrage wie folgt Stellung:

Die Antwort enthält Ziffer 1) und Ziffer 3) meiner Ausführungen. Es gibt keinen Einspruch, nur einen Widerspruch und im Prozess einen Antrag auf Vollstreckungsschutz.

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen


Astrid Hein
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 18. Januar 2011 | 06:10

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

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"Das war leider nicht hilfreich... oder ich bein einfach zu böld - einfache Frage und eine einfache Antowrt hätte ich erwartet.
Naja"