Kündigung während unbezahlter Urlaub

| 14. Mai 2020 20:35 |
Preis: 51,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


21:46

Zusammenfassung

Darf ich während eines dreimonatigen unbezahlten Urlaubs im Ausland bei einer anderen Firma arbeiten und in dieser Zeit auch mein bestehendes Arbeitsverhältnis kündigen?

Unbezahlter Urlaub bedeutet eine vereinbarte Freistellung von der Arbeit ohne Bezüge, wobei das Arbeitsverhältnis grundsätzlich weiter besteht. Eine anderweitige Tätigkeit während der Freistellung ist erlaubt, solange keine Nebentätigkeitsverbote bestehen und es sich nicht um Konkurrenztätigkeit handelt. Eine Kündigung ist während des unbezahlten Urlaubs möglich, wenn dies nicht explizit ausgeschlossen wurde. Wichtig: Bei unbezahltem Urlaub über einen Monat werden keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt, was zum Verlust des Sozialversicherungsschutzes führen kann.

Hallo,

ich nehme ab 1. Juni 2020 unbezahlter Urlaub für 3 Monate und bleibe in Ausland. Kann ich in Ausland (Großbritannien) in einer anderen Firma in dieser zeit arbeiten? Auch während dieser zeit kann ich meinen jetzigen Job in DE kündigen? Mein Kündigungsfrist beträgt 2 Monate. Also wenn ich am 1. Juli 2020 kündige, heißt dass ich nicht wieder in meiner jetzigen Firma kommen müssen? Geht es das so?

Vielen Dank.

Gruß
14. Mai 2020 | 21:07

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Zunächst gilt allgemein:

Während des unbezahlten Urlaubs besteht das Arbeitsverhältnis unverändert fort bzw. ruht es. Allerdings muss der Arbeitnehmer in dieser Zeit nicht arbeiten – und erhält entsprechend auch kein Gehalt. Auch die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie Sonn- und Feiertagszuschläge fallen weg.

Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse bleibt für die ersten vier Wochen erhalten. Danach muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer abmelden, das Beschäftigungsverhältnis gilt nun offiziell als unterbrochen. Der Arbeitnehmer muss sich fortan selbst versichern — gesetzlich oder privat.

Während des unbezahlten Urlaubs werden Sie für ein weiteres Arbeitsverhältnis ggf. eine zweite Lohnsteuerkarte benötigen und von der Gemeinde bekommen (§ § 39 Abs. 1 Satz 2 EStG ), da das Arbeitsverhältnis bei Ihrem jetzigen Arbeitgeber ja nicht aufgelöst ist, sondern nur ruht. Sofern die tätigkeit in Deutschland stattfindet.

Gesetzlich ist unbezahlter Urlaub insoweit nicht geregelt. Er beruht auf einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und verlängert den gesetzlich zustehenden Urlaub. In der Zeit der unbezahlten Freistellung gib es kaum Einschränkungen hinsichtlich der Tätigkeit.

Im Außenverhältnis ist das Wettbewerbsverbot zu beachten. Der Arbeitnehmer darf in der Zeit der Freistellung nicht für einen Mitbewerber arbeiten. Hinsichtlich der Branche bestehen diese Einschränkungen nicht so spezifisch. Hier muss man also schauen, ob die Tätigkeit im Ausland dem Wettbewerbsverbot unterfällt.

Im Grunde jedoch dürfen Sie, sofern nichts gegenteiliges vereinbart ist, während des unbezahlten Urlaubs auch bei einem anderen Arbeitgeber arbeiten, sofern dies die Belange des derzeitigen Arbeitgebers nicht beeinträchtigt. Die Zustimmung des Arbeitgebers sollte ggf. eingeholt werden, kann aber auch nicht verweigert werden, wenn seine Belange hinreichend geschützt bzw. gewahrt sind.

Eine Kündigung während eines unbezahlten Urlaubs ist im Prinzip zulässig. Arbeitsleistung und Lohnzahlung ruhen zwar, dennoch besteht das Arbeitsverhältnis mit Rechten und Pflichten weiter.

Im Rahmen des unbezahlten Urlaubs müssen Sie nicht bei einer Kündigung befürchten, dass der Urlaub widerrufen wird, da Sie auf dessen Genehmigung vertrauen können und ein Widerruf wenn überhaupt in dieser Konstellation nur ijn engen Grenzen zulässig wäre.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Sascha Lembcke


Rechtsanwalt Sascha Lembcke

Rückfrage vom Fragesteller 14. Mai 2020 | 21:39

Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Ich habe die Genehmigung für den unbezahlten Urlaub per E-Mail erhalten. (Laut unserer Personalabteilung ist es ausreichend). Ist es auch rechtlich zulässig? Unter welchen Bedingungen kann der Urlaub widerrufen werden, wenn ich z.B. kündige und der Arbeitgeber ist dann genervt.

Danke.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Mai 2020 | 21:46

Ihe Nachfrage möchte ich gerne beantworten.

Schriftlich wäre zwar immer die bessere Form, aber eine Bestätigung durch den Arbeitgeber in Textform sollte auch genügen. Eine eigene Formvorschrift dazu gibt es nicht.

Nein ein bloßer Widerruf aus Schikane ist grundsätzlich nicht möglich. Allesfalls sehr besondere betriebliche Belange, wie Notfälle etc.. berechtigen zu einem schadensersatzpflichten Widerruf des Urlaubs im Zweifelsfall.

Im Grunde gilt:
Der Ar­beit­ge­ber darf ei­nen ein­mal gewähr­ten Ur­laub im all­ge­mei­nen nicht wi­der­ru­fen.

Ein sol­cher Wi­der­ruf ist nur in ganz ex­tre­men Aus­nah­mefällen möglich. Sol­che Aus­nah­mefälle sind aber rein theo­re­tisch, da es sie in der Pra­xis kaum gibt

Aber selbst dann müssen Sie den Urlaub nach Antritt nicht abbrechen, da Sie im Grunde während der Urlaubszeit ja auch nicht erreichbar sein müssen.

MfG
RA Lembcke

Bewertung des Fragestellers 14. Mai 2020 | 21:33

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