Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Lembcke
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Zunächst gilt allgemein:
Während des unbezahlten Urlaubs besteht das Arbeitsverhältnis unverändert fort bzw. ruht es. Allerdings muss der Arbeitnehmer in dieser Zeit nicht arbeiten – und erhält entsprechend auch kein Gehalt. Auch die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie Sonn- und Feiertagszuschläge fallen weg.
Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse bleibt für die ersten vier Wochen erhalten. Danach muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer abmelden, das Beschäftigungsverhältnis gilt nun offiziell als unterbrochen. Der Arbeitnehmer muss sich fortan selbst versichern — gesetzlich oder privat.
Während des unbezahlten Urlaubs werden Sie für ein weiteres Arbeitsverhältnis ggf. eine zweite Lohnsteuerkarte benötigen und von der Gemeinde bekommen (§ § 39 Abs. 1 Satz 2 EStG ), da das Arbeitsverhältnis bei Ihrem jetzigen Arbeitgeber ja nicht aufgelöst ist, sondern nur ruht. Sofern die tätigkeit in Deutschland stattfindet.
Gesetzlich ist unbezahlter Urlaub insoweit nicht geregelt. Er beruht auf einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und verlängert den gesetzlich zustehenden Urlaub. In der Zeit der unbezahlten Freistellung gib es kaum Einschränkungen hinsichtlich der Tätigkeit.
Im Außenverhältnis ist das Wettbewerbsverbot zu beachten. Der Arbeitnehmer darf in der Zeit der Freistellung nicht für einen Mitbewerber arbeiten. Hinsichtlich der Branche bestehen diese Einschränkungen nicht so spezifisch. Hier muss man also schauen, ob die Tätigkeit im Ausland dem Wettbewerbsverbot unterfällt.
Im Grunde jedoch dürfen Sie, sofern nichts gegenteiliges vereinbart ist, während des unbezahlten Urlaubs auch bei einem anderen Arbeitgeber arbeiten, sofern dies die Belange des derzeitigen Arbeitgebers nicht beeinträchtigt. Die Zustimmung des Arbeitgebers sollte ggf. eingeholt werden, kann aber auch nicht verweigert werden, wenn seine Belange hinreichend geschützt bzw. gewahrt sind.
Eine Kündigung während eines unbezahlten Urlaubs ist im Prinzip zulässig. Arbeitsleistung und Lohnzahlung ruhen zwar, dennoch besteht das Arbeitsverhältnis mit Rechten und Pflichten weiter.
Im Rahmen des unbezahlten Urlaubs müssen Sie nicht bei einer Kündigung befürchten, dass der Urlaub widerrufen wird, da Sie auf dessen Genehmigung vertrauen können und ein Widerruf wenn überhaupt in dieser Konstellation nur ijn engen Grenzen zulässig wäre.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Sascha Lembcke
Rechtsanwalt Sascha Lembcke
Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Ich habe die Genehmigung für den unbezahlten Urlaub per E-Mail erhalten. (Laut unserer Personalabteilung ist es ausreichend). Ist es auch rechtlich zulässig? Unter welchen Bedingungen kann der Urlaub widerrufen werden, wenn ich z.B. kündige und der Arbeitgeber ist dann genervt.
Danke.
Ihe Nachfrage möchte ich gerne beantworten.
Schriftlich wäre zwar immer die bessere Form, aber eine Bestätigung durch den Arbeitgeber in Textform sollte auch genügen. Eine eigene Formvorschrift dazu gibt es nicht.
Nein ein bloßer Widerruf aus Schikane ist grundsätzlich nicht möglich. Allesfalls sehr besondere betriebliche Belange, wie Notfälle etc.. berechtigen zu einem schadensersatzpflichten Widerruf des Urlaubs im Zweifelsfall.
Im Grunde gilt:
Der Arbeitgeber darf einen einmal gewährten Urlaub im allgemeinen nicht widerrufen.
Ein solcher Widerruf ist nur in ganz extremen Ausnahmefällen möglich. Solche Ausnahmefälle sind aber rein theoretisch, da es sie in der Praxis kaum gibt
Aber selbst dann müssen Sie den Urlaub nach Antritt nicht abbrechen, da Sie im Grunde während der Urlaubszeit ja auch nicht erreichbar sein müssen.
MfG
RA Lembcke