Kündigung während der bestehenden Elternzeit

15. Oktober 2023 11:10 |
Preis: 30,00 € |

Arbeitsrecht


Zusammenfassung

Wenn gem. Arbeitsvertrag die gesetzlichen Kündigungsfristen gem. 622 Abs. I BGB gelten ist zu prüfen, ob ggf. ein von den Absätzen I bis III des § 622 BGB abweichender Tarifvertrag gilt und ob im Arbeitsvertrag eine Regelung gem. § 622 Abs. VI BGB besteht, wonach auch für Arbeitnehmer die für den Arbeitgeber geltenden gesetzlich verlängerten Fristen gelten.

Guten Tag,

Ich befinde mich noch bis zum 4.5.24 in Elternzeit. Meinen dortige Stelle möchte ich allerdings nicht mehr antreten und habe bereits ab dem 1.4.24 eine andere Stelle gefunden.
Laut Arbeitsvertrag gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.
Liege ich richtig, dass ich bis zum 3.3.24 wirksam zum 31.3.24 kündigen muss, damit ich meine neue Stelle am 1.4.24 antreten kann?
Zu einem früheren Zeitpunkt möchte ich aus Versicherungsgründen nicht kündigen. Eine Kündigung zum Ende der Elternzeit kommt auch nicht in Frage, da ich meine Elternzeit mit Beginn der neuen Stelle am 1.4.24 aufheben muss und es ansonsten zu einer Überschneidung von 2 Arbeitsstellen kommt.
Gibt es sonst etwas zu beachten?
Vielen Dank im Voraus
Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sie teilen mit, das die für Sie geltenden Kündigungsfristen gem. Arbeitsvertrag den gesetzlichen Fristen entsprechen.

Daher gilt § 622 Abs. I BGB.

Sie teilen aber nicht mit, ob ggf. gem. 622 Abs. IV BGB ein von den Absätzen I bis III 622 BGB abweichende Regelungen Tarifvertrag für Sie gilt.

Derlei Details sind aber juristisch von Bedeutung.

Sie teilen leider auch nicht mit, wie lange Ihr Arbeitsverhältnis bereits besteht. Das könnte aber von Bedeutung sein, wenn sich in Ihrem Arbeitsvertrag eine Regelung gem. § 622 Abs. Vi BGB besteht. Danach gilt:

ZITAT: „Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber."

Ohne diese Besonderheiten ist Ihre Berechnung aber korrekt:

Gem. § 622 Abs. I BGB beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.

Sie müssen Ihre Kündigung spätestens am 03.03.2024 erklären, um das Ende des Anstellungsvertrags zum 31.03.2024 zu bewirken.

Gem. 623 BGB muß das aber in Schriftform erfolgen (kein eMail) und die Kündigung muß dem Arbeitgeber zugehen. Am besten Sie übergeben sie persönlich in der Personalabteilung ab und lassen sich das bestätigen. Oder Sie nutzen die Möglichkeit eines Einwurfeinschreibens.

Allerdings besteht keine Notwendigkeit, so knapp zu kündigen. Sie könnten auch schon heute zum 31.03.2024 kündigen. Das hätte den Vorteil, dass Sie Ihre Verpflichtung gem. § 16 Abs. III BEEG einhalten, und Ihrem Arbeitgeber die Aufhebung der Elternzeit mindestens drei Monate im Voraus mitteilen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller 15. Oktober 2023 | 13:30

Vielen Dank, Ihre Annahmen sind richtig. Es gibt keinen Tarifvertrag und das Arbeitsverhältnis besteht weniger als 2 Jahre.
Ist es denn möglich bereits jetzt zum 31.3.24 zu kündigen oder geht dies immer nur zum nächstmöglichen Zeitpunkt? Und muss der Arbeitgeber dieses Kündigungsdatum akzeptieren oder kann er das Arbeitsverhältnis einfach 4 Wochen nach Eingang der Kündigung zum 15. oder zum Ende des Monats beenden?
Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. Oktober 2023 | 13:33

Ich hatte ihnen ein Angebot gemacht, weitere Fragen zu beantworten und Ihr Vorhaben zu optimieren.

Ihre Nachfrage beinhaltet im Grunde weitere Fragen. Lassen Sie sich beraten, bevor Sie handeln. Gerne rufen Sie mich an.

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