21. Dezember 2015
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14:27
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail: info@raschwerin.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da der Vertrag offenbar eine Kündigung vor Dienstantritt nicht ausschließt, kann auch auch vor Dienstantritt kündigen.
Die Frist beträgt nach § 622 BGB vier Wochen zum 15. oder Monatsende.
Man kann zum 15.01. kündigen. Allerdings ist die Frist schon rum.
Wenn man zum 31.01. kündigen will, muss die Kündigung zum 4.1. vorliegen.
Idealerweise wird man sich dann auf einen Aufhebungsvertrag verständigen müssen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Rückfrage vom Fragesteller
21. Dezember 2015 | 14:45
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Kann ich denn mit einer Strafe rechnen, wenn ich den bestehenden Arbeitsvertrag nach dem 04.01.2016 kündige?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
21. Dezember 2015 | 20:02
Wenn Sie unter Missachtung der Fristen kündigen und also einfach nicht zur Arbeit erscheinen, kann unter Umständen ein Schadensersatzanspruch bestehen.