Kündigung vor Arbeitsantritt ohne Fristeinhaltung

21. Dezember 2015 13:57 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


20:02
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe einen Arbeitsvertrag zum 25.01.2016 unterschrieben und habe jedoch eine gute Chance auf einen anderen Arbeitsvertrag bei einem anderen besseren Unternehmen. Es gelten 6 Monate Prozeit und in dieser Zeit gelten 4 Wochen Kündigungsfrist:
"Die ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von 4 Wochen jeweils zum Monatsende gekündigt werden."
Nach der Probezeit beträgt die Kündigungfrist 3 Monate. Vertragsstafen sind nicht geregelt und es gibt keine Information, ob das Arbeitsverhältnis vor Antritt gekündigt werden kann.
Ich habe Anfang Januar jedoch ein Vorstellungsgespräch bei einem Wunsch-Arbeitgeber und falls das Gespräch positiv verläuft, würde ich gerne dort einen Arbeitsvertrag annehmen. Nun die Frage: Da die Kündigungsfrsit 4 Wochen beträgt und ich angenommen den neuen Vertrag Anfang Januar unterzeichne, würde ich ja die 4 Wochen Kündigungsfrist nicht einhalten können, da ich zum Monatsende kündigen muss. Welche Möglichkeiten habe ich, um aus den Vertrag herauszukommen und muss ich mit einer Strafe rechnen?

Vielen Dank vorab

Mit freundlichen Grüßen

21. Dezember 2015 | 14:27

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Da der Vertrag offenbar eine Kündigung vor Dienstantritt nicht ausschließt, kann auch auch vor Dienstantritt kündigen.

Die Frist beträgt nach § 622 BGB vier Wochen zum 15. oder Monatsende.

Man kann zum 15.01. kündigen. Allerdings ist die Frist schon rum.

Wenn man zum 31.01. kündigen will, muss die Kündigung zum 4.1. vorliegen.

Idealerweise wird man sich dann auf einen Aufhebungsvertrag verständigen müssen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

Rückfrage vom Fragesteller 21. Dezember 2015 | 14:45

Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Kann ich denn mit einer Strafe rechnen, wenn ich den bestehenden Arbeitsvertrag nach dem 04.01.2016 kündige?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. Dezember 2015 | 20:02

Wenn Sie unter Missachtung der Fristen kündigen und also einfach nicht zur Arbeit erscheinen, kann unter Umständen ein Schadensersatzanspruch bestehen.

ANTWORT VON

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