3. Mai 2018
|
06:01
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail: reinhard-otto-bielefeld@t-online.de
ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:
Sie haben in der dem Arbeitgeber zugegangenen Erklärung zum 15.05.2018 gekündigt. Das allein ist die rechtlich bedeutsame Erklärung, und die können Sie natürlich nicht mehr ändern, weil diese Erklärung mit Zugang beim AG wirksam geworden ist.
Eine Kündigung zum 31.05. ist deswegen nicht mehr möglich, weil Sie bereits wirksam zum 15.05. gekündigt haben.
Im übrigen möchte der AG ja auch nur (aus formalen Gründen) eine Korrektur des Datums der Ausstellung des Kündigungsschreibens auf den 02.05.2018.
Mit freundlichen Grüßen
Beachten Sie bitte meine Hinweise zur Datenverarbeitung unter https://www.magentacloud.de/share/qhfwphvs89