9. Oktober 2025
|
17:49
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail: info@jan-wilking.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die verkürzte Kündigungsfrist in der Probezeit ist eine Mindestfrist, Sie können aber auch mit einer längeren Frist kündigen und ein späteres Beendigungsdatum angeben.
Sie können also am 31.10.2025 Ihre Kündigung einreichen und als Austrittsdatum den Ablauf des 30.11.2025 nennen. Eine kürzere Kündigungsfrist während der Probezeit (z. B. 2 Wochen) ist eine Mindestfrist. Sie dürfen auch mit einer längeren Frist kündigen, solange Sie das gewünschte Beendigungsdatum im Kündigungsschreiben klar angeben.
Zusammengefasst:
Sie können am 31.10.2025, also am letzten Tag der Probezeit, Ihre Kündigung einreichen und als Beendigungsdatum den 30.11.2025 angeben. Die Tatsache, dass während der Probezeit eine kürzere Kündigungsfrist gilt, steht dem nicht entgegen. Wichtig ist nur, dass das gewünschte Austrittsdatum im Schreiben eindeutig genannt wird.
Beachten Sie, dass der Arbeitgeber nach Zugang Ihrer Kündigung theoretisch auch noch mit der kürzeren Frist der Probezeit kündigen könnte. Das ist aber eher unwahrscheinlich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking