Kündigung in der Probezeit durch AN

9. Oktober 2025 17:17 |
Preis: 60,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,

folgender Sachverhalt:

Bis zum 31.10.2025 befinde ich mich noch in der Probezeit.

Danach habe ich eine Kündigungsfrist 4 Wochen zum Monatsende.

Nunmehr habe ich eine Zusage von einem anderen tollen AG, dass ich dort zum 01.12.2025 anfangen kann.

Ich müßte nunmehr zum Monatsende, zum 31.10.2025, meine Kündigung einreichen, so dass ich zum 01.12. beim neuen AG anfangen könnte.
Aber bis zum 31.10. befinde ich mich noch in der Probezeit -- kann ich dennoch meine Kündigung am 31.10.2025 aussprechen und als Austrittsdatum 4 Wochen (letzter Arbeitstag 30.11.) nennen?
Obwohl in der Probezeit nur 2 Wochen sind.


9. Oktober 2025 | 17:49

Antwort

von


(2757)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail: info@jan-wilking.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die verkürzte Kündigungsfrist in der Probezeit ist eine Mindestfrist, Sie können aber auch mit einer längeren Frist kündigen und ein späteres Beendigungsdatum angeben.

Sie können also am 31.10.2025 Ihre Kündigung einreichen und als Austrittsdatum den Ablauf des 30.11.2025 nennen. Eine kürzere Kündigungsfrist während der Probezeit (z. B. 2 Wochen) ist eine Mindestfrist. Sie dürfen auch mit einer längeren Frist kündigen, solange Sie das gewünschte Beendigungsdatum im Kündigungsschreiben klar angeben.


Zusammengefasst:

Sie können am 31.10.2025, also am letzten Tag der Probezeit, Ihre Kündigung einreichen und als Beendigungsdatum den 30.11.2025 angeben. Die Tatsache, dass während der Probezeit eine kürzere Kündigungsfrist gilt, steht dem nicht entgegen. Wichtig ist nur, dass das gewünschte Austrittsdatum im Schreiben eindeutig genannt wird.

Beachten Sie, dass der Arbeitgeber nach Zugang Ihrer Kündigung theoretisch auch noch mit der kürzeren Frist der Probezeit kündigen könnte. Das ist aber eher unwahrscheinlich.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

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