13. September 2021
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13:58
Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
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vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Darauf habe ich mich berufen und bekomme nun die Antwort dass meine Kündigungsfrist zwei Wochen betragen würde was stimmt?"
Die Kündigung ist in Ihrem Fall - und das haben Sie bereits richtig erkannt - ohne eine Frist möglich.
Grundsätzlich beträgt zwar die Kündigungsfrist im Probearbeitsverhältnis nach § 622 III BGB zwei Wochen so wie es die Gegenseite angibt, aber in Ihrem Fall gelten zwei Besonderheiten, welche die allgemeine Regelung des § 622 III BGB verdrängen:
Zum einen greift nach Ihrer Schilderung bereits ein Tarifvertrag, der die fristlose Kündigung innerhalb der Probezeit ermöglicht.
Zum anderen befinden Sie sich in der Ausbildung. Hier gilt § 22 I BBiG, wonach während der Probezeit das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann.
Beide Sondernormen, Tarifvertrag als auch § 22 I BBiG, ermöglichen Ihnen also eine fristlose Kündigung.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt -
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