23. Januar 2019
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16:16
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Zunächst ist festzuhalten, dass Sie einen Vertrag haben, der bis September 2021 gilt. Nach dem Grundsatz, dass nach deutschem Recht Verträge eingehalten werden müssen, kann dieser Vertrag nicht einseitig von einer Partei vorzeitig gekündigt werden.
Von dieser grundsätzlichen Regelung gibt es zwar Ausnahmen, für die hier aber jeder Anhaltspunkt fehlt.
Deshalb müssen wir festhalten, dass Sie einen Mietvertrag haben, der erst im September 2021 endet.
2.
Wenn Sie eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses anstreben, ist das nur in der Weise möglich, dass Sie sich mit dem Vermieter einigen. Das heißt, der Vermieter muss mit einer vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses einverstanden sein.
3.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, einen Nachmieter zu stellen, jedoch ist der Vermieter nicht verpflichtet, ein Mietverhältnis mit einem potenziellen Nachmieter zu begründen.
Sie können versuchen, einen Nachmieter zu finden und müssten dann dem Vermieter diesen Nachmieter möglichst präzise beschreiben, damit der Vermieter einen Anhaltspunkt dafür hat, ob er den eventuellen Nachmieter für geeignet hält.
Zwingen können Sie den Vermieter jedoch nicht, Sie gegen Stellung eines Nachmieters aus dem Mietverhältnis zu entlassen.
Wenn Sie mehrere Nachmieter stellen, die in jeder Hinsicht geeignet sind, in das Mietverhältnis einzutreten auch mit der Maßgabe, dass das Mietverhältnis im September 2021 endet, kann man daran denken, dass die Ablehnung eines Nachmieters gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verstößt.
Das ist aber nur ein sehr „dünner" Anhaltspunkt, da man den Grundsatz von Treu und Glauben beliebig auslegen kann. Bedenken bestehen insoweit, als dass das Mietverhältnis nur noch knapp über zwei ein halb Jahre gilt. Je kürzer die Restmietdauer ist, umso weniger neigen die Gerichte dazu, bei der Ablehnung eines Nachmieters einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben zu sehen.
Eine Klageerhebung kann ich Ihnen auf keinen Fall empfehlen. In diesem Fall wäre es definitiv besser, Sie würden das Vergleichsangebot des Vermieters annehmen und den Betrag von 800 € zahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt