16. April 2024
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10:13
Antwort
vonRechtsanwältin Jasmin Enzweiler
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bei einer Pächtergemeinschaft handelt es sich um eine Gemeinschaft des bürgerlichen Rechts im Sinne des § 705 BGB.
Nach § 720 BGB sind bei einer solchen nur alle Pächter gemeinsam zur Kündigung befugt, sofern im Innenverhältnis nicht vertraglich etwas anderes festgehalten ist.
[quote]§ 720 Vertretung der Gesellschaft
(1) Zur Vertretung der Gesellschaft sind alle Gesellschafter gemeinsam befugt, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag bestimmt etwas anderes.[/quote]
Sollte dies nicht der Fall sein, so kann die Kündigung nur durch alle zusammen erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Jasmin Enzweiler