Ihre Rechtsfragen beantworte ich anhand Ihrer ausführlichen Sachverhaltsschilderung folgendermaßen:
1.
Ob die Geldsumme von € 4.000 tatsächlich ausbezahlt bzw. geliehen wurde, spielt keine Rolle (mehr), da Sie ja in der Vereinbarung anerkannt haben, den Betrag zu schulden.
Die hier erfolgte außerordentliche Kündigung des Darlehensvertrages ist allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Da hier keine Verfallklausel vorliegt, nach der bei Zahlungsverzug der Restbetrag in einer Summe fällig wird, richtet sich das Kündigungsrecht zunächst nach § 314 Abs. 1 BGB.
Nach dieser Vorschrift kann Ihre ehemalige Lebensgefährtin das unverzinsliche Darlehen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nur aus wichtigem Grund kündigen, also wenn „dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses (...) nicht zugemutet werden kann“.
Die Beweislast hierfür liegt bei Ihrer ehemaligen Lebensgefährtin.
Bei anhaltendem Zahlungsverzug hinsichtlich der Ratenzahlung über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren ist vorbehaltlich einer eingehenderen Prüfung des Falles eine solche Unzumutbarkeit aber durchaus anzunehmen.
Allerdings ist gemäß § 314 Abs. 2 BGB in diesem Fall grundsätzlich eine vorherige Abmahnung oder der fruchtlose Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist erforderlich, was hier nicht erfolgt ist.
Eine Ausnahme von dieser Pflicht zur vorherigen Ankündigung besteht gemäß § 323 Abs. 2 BGB unter anderem dann, wenn das Vertrauensverhältnis so gravierend gestört ist, dass eine sofortige Beendigung des Vertrages gerechtfertigt erscheint.
Daran scheint es mir hier zu fehlen (wobei aufgrund der unbestimmten Rechtsbegriffe eine genaue Einschätzung nicht möglich ist). Für Sie spricht jedenfalls auch die Tatsache, dass Sie Ihrer Lebensgefährtin die Gründe für Ihr zögerliches Zahlungsverhalten stets dargelegt und Ihre generelle Zahlungsbereitschaft signalisiert haben.
Außerdem bestimmt § 314 Abs. 3 BGB, dass eine außerordentliche Kündigung nur innerhalb einer angemessenen Frist zulässig ist, gerechnet ab dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von dem Kündigungsgrund erfahren hat.
Bei anhaltendem Verzug ist natürlich der genaue Zeitpunkt kaum zu ermitteln.
Jedenfalls wird nach herrschender Rechtsmeinung bei Darlehensverträgen davon ausgegangen, dass zwei Monate ab Kenntnis bereits zu lang sind (BGH NJW 1994, 722; BGH NJW-RR 2001, 1492).
Es spricht also einiges dafür, dass die Kündigung nicht rechtmäßig erfolgt ist.
2.
Nachdem Ihnen nachweislich ein Gegenanspruch in Höhe von € 3.200 zusteht, sollten Sie unbedingt gegenüber der Rechtsanwältin die Aufrechnung mit dieser Forderung schriftlich erklären und die entsprechenden Nachweise in Kopie beifügen. Dies unabhängig von der schwierigen (und letztlich nur gerichtlich zu klärenden) Frage, ob Ihrer ehemaligen Lebensgefährtin die Rückzahlung des Restdarlehens in einer Summe zusteht.
3.
Somit verbleiben nur noch € 480 als Restforderung. Hierüber lässt sich möglicherweise eine einvernehmliche Regelung zur Rückzahlung erzielen.
Sie können in Bezug auf diesen Betrag ein konkretes (neues) Ratenzahlungsangebot unterbreiten, dessen Erfüllung für Sie im Bereich des Möglichen ist.
Parallel hierzu rate ich Ihnen aber, schnellstmöglich zu versuchen, sich die € 480 anderweitig zu leihen. Sie verbessern Ihre Position deutlich, wenn es Ihnen möglich ist, den Restbetrag als Einmalzahlung anzubieten.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen weitergeholfen zu haben.
Sollten im Verlauf dieser Angelegenheit noch Probleme auftauchen, stehe ich Ihnen gerne für eine weitere Beratung oder Vertretung zur Verfügung.
Zunächst haben Sie aber die Möglichkeit, im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „frag-einen-anwalt.de“ Rückfragen zum inhaltlichen Verständnis meiner Antwort zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr RA Geyer,
zunächst meinen herzlichsten Dank für Ihre schnelle und vor allem umfangreiche Darlegung der rechtlichen Situation.
Eine Nachfrage hätte ich nun dennoch:
Da ich es ganz grundsäzlich nicht auf eine gerichtliche Auseinandersetzung hinsichtlich der Frage nach der rechtmäßigen außerordentlichen Kündigung der Rückzahlungsvereinbarung vor allem mangels "Zeit, Geld und auch Nerven" ankommen lassen möchte, würde ich Sie bitten mir mitzuteilen, inwieweit Sie die Erfolgsaussichten in Bezug auf die Anrechnung der bis zur letzten Rate vollständig von mir geleisteten Restzahlung des Darlehens in Höhe von EUR 3.200,- beurteilen ? Sollte ich in dieser Angelegenheit besser einen Anwalt konsultieren oder könnte ich diese Anrechnung auch direkt mit der beauftragten RAin einvernehmlich regeln ? Wozu würden Sie mir raten ?
Vorab nochmals meinen herzlichsten Dank für Ihre schnelle Hilfe !
Mit freundlichen Grüßen
Fabulous
Sehr geehrter Ratsuchender,
ohne Einsicht in die Unterlagen (Darlehensvertrag mit der Bank, Kontoauszüge, Rückzahlungsvereinbarung) kann ich mich nicht abschließend und verbindlich zu den Erfolgsaussichten bezüglich der Aufrechnung äußern.
Nach Ihren Angaben verhält es sich jedoch so, dass Ihnen ein zur Aufrechnung geeigneter Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis gegen Ihre ehemalige Lebensgefährtin zusteht.
Dafür spricht sehr deutlich die Tatsache, dass Sie beide über Jahre hinweg gemeinsam je zur Hälfte Zahlungen auf das Darlehen geleistet haben, danach aber Sie alleine die Rückzahlung übernommen haben.
Allerdings muss ich mich insoweit korrigieren, als Ihnen natürlich auch nur die Hälfte der von Ihnen übernommenen Zahlungen zusteht, nach Ihren Angaben also € 1.600.
Des Weiteren können Sie aber auch mit dem Betrag aufrechnen, der Ihnen aus der Überlassung der Kücheneinrichtung zusteht, wenn Sie sie Ihrer ehemaligen Lebensgefährtin nicht schenkweise überlassen haben. Falls nicht, können Sie die Hälfte des Wertes dieser Gegenstände zum Zeitpunkt der Überlassung zum Ansatz bringen.
Da Ihnen an einer einvernehmlichen Lösung gelegen ist, ist es durchaus sinnvoll, die Angelegenheit zunächst alleine zu betreiben.
Sollte sich die Gegenseite nicht auf Ihr Angebot einlassen, insbesondere die Aufrechnung zurückzuweisen, empfehle ich Ihnen aber dringend, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt