10. Juni 2021
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18:39
Antwort
vonRechtsanwältin Yvonne Müller
Auf der Rinne 43
37308 Heilbad Heiligenstadt
Tel: 03606 506459
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Yvonne-Mueller-__l108560.html
E-Mail: kanzlei-mueller-hig@t-online.de
gerne beantworte ich Ihre anfrage, wie folgt:
Ich gehe nach Ihrer Schilderung davon aus, dass der Manteltarifvertrag der IG Metall für Sie anwendbar ist; danach beträgt die Kündigungsfrist für eine Kündigung durch den Arbeitnehmer 4 Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats. Haben Sie Ihre Kündigung am 27.5.2021 zugehen lassen (!), dann wäre das Arbeitsverhältnis zum 30.06.021 beendet.
Aber: Dies setzt voraus, dass laut Ihrem Arbeitsvertrag nicht die Fristen, die für den Arbeitgeber gelten, auch für den Arbeitnehmer gelten! Sollte sich eine derartige Klausel in Ihrem Arbeitsvertrag befinden, dann wäre die Frist tatsächlich zwei Monate. Sie müssen hier also genau Ihren Arbeitsvertrag analysieren. Gerne können Sie mir diesen auch zur weiteren Überprüfung übersenden.
Bis dahin verbleibe ich
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Müller
Rückfrage vom Fragesteller
10. Juni 2021 | 19:14
Übermittlung zur Einsicht des aktuellen Arbeitsvertrages ist erfolgt.
Gruß
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
10. Juni 2021 | 21:50
Guten Abend,
ich habe mir Ihren Arbeitsvertrag angesehen, und daraus geht folgendes hervor:
Sie haben als Arbeitnehmer eine Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende, die verlängerten Fristen wie für den Arbeitgeber geltend für Sie nicht. Eine derartige Klausel ist in Ihrem Arbeitsvertrag nicht vorhanden.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend!
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Müller