Kündigung durch Versicherung

4. Dezember 2022 08:47 |
Preis: 55,00 € |

Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Ich habe eine Vermögensschadenhaftpflicht bei der AXA mit einjähriger Laufzeit. Der Vertrag wurde durch mich zum nächstmöglichen Termin (01.03.23) gekündigt.

Nun erhielt ich seitens der AXA eine Rückwirkende Aufhebung des Vertrages zum 01.03.22 mit einer Gutschrift des gezahlten Beitrags.

Im Juli 22 meldete ich einen Schaden welche die AXA gegenüber des Geschädigten ablehnte. Wenn nun der Vertrag seitens der AXA rückwirkend aufgehoben wird warum auch immer muss ich dann im Zweifel selbst für den bereits gemeldeten Schaden aus dem Juli 22 eintreten oder ist das Sache der Versicherung da der Schaden ja bekannt ist?
4. Dezember 2022 | 10:54

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Sie schildern, dass durch die Versicherung - aus welchen Gründen auch immer - Ihr Versicherungsvertrag RÜCKWIRKEND zum Datum des Versicherungsbeginns aufgehoben wurde mit Erstattung ihres Beitrags.

Solange und soweit Sie die Rechtswirksamkeit dieser rückwirkenden Vertragsaufhebung nicht anzweifeln haben Sie also im Ergebnis von Anfang an keinen Versicherungsschutz gehabt.

Dies gilt dann natürlich auch für den von Ihnen gemeldeten Schaden aus Juli 2022.

Wenn die Regulierung des von Ihnen gemeldeten Schadens ohnehin abgelehnt wurde, würde Ihnen bestehender Versicherungsschutz letztlich leider auch nicht helfen, soweit Sie nicht zusätzlich die Rechtmäßigkeit der Regulierungsverweigerung anzweifeln würden.

Konkret zur Ihrer Frage: Davon ausgehend, dass Sie keine Einwände gegen die rückwirkende Vertragsaufhebung haben, müssen Sie im Zweifel selbst für den gemeldeten Schaden eintreten.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Dr. Holger Dinkhoff

Rückfrage vom Fragesteller 4. Dezember 2022 | 11:19

Hallo,
Na es ist ein laufendes Verfahren wo die Versicherung die Ansprüche des Geschädigten in meinem Interesse ablehnt.

Diese könnte das so natürlich nicht akzeptieren und zu einem späteren Zeitpunkt rechtlich dagegen vorgehen.

Wenn der Vertrag nun rückwirkend aufgehoben wird wäre die Versicherung ja meines Erachtens aus der Sache raus.





Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. Dezember 2022 | 11:56

Sehr geehrte Fragestellerin,

ich verstehe Ihre Rückfrage in dem Sinne, dass Sie derzeit doch noch Versicherungsschutz haben und die Versicherung im Rahmen des Versicherungsschutzes derzeit unberechtigte Ansprüche des Geschädigten in Ihrem Namen zurückweist. Wenn der Geschädigte damit nicht einverstanden ist und zu einem späteren Zeitpunkt gerichtlich dagegen vorgehen möchte, bleibt die Versicherung zuständig, selbst wenn der Vertrag zum Februar nächsten Jahres gekündigt wurde. Entscheidend ist das Schadendatum, nicht das Datum, wann Ansprüche gegen Sie erhoben werden. Entscheidend ist also, ob Sie am Schadentag Versicherungsschutz hatten oder nicht.

Wenn Sie nun befürchten, dass Ihr Versicherungsschutz in der Zukunft RÜCKWIRKEND aufgehoben wird, haben Sie vollkommen Recht, dass die Versicherung aus der Sache raus wäre.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Dinkhoff


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