Sehr geehrte Fragestellerin,
das Bundessozialgericht hat in zei Urteilen festgestellt, dass eine verspätete Feststellung der Arbeitsunfähigkeit für den Krankengeldanspruch dann unschädlich ist, wenn der Patient alles für eine rechtzeitige Feststellung getan hatte und die Verspätung durch den behandelnden Arzt verursacht wurde (Bundessozialgericht, Urteil vom 11.05.2017 - B 3 KR 22/15 R - , Bundessozialgericht, Urteil vom 11.05.2017 - B 3 KR 12/16 R -).
Ungeklärt ist aber, wie dann verfahren wird, wenn jemand, weil er aus Krankheitsgründen nicht rechtzeitig zum Arzt gekommen ist, eine Lücke in der Bescheinigung hat. Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschuss von Ärzten, Kliniken und Krankenkassen sehen vor, dass der Arzt noch sieben Tage rückwirkend eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen kann. Das Gesetz knüpft jedoch für die Krankengeldzahlung an den „Tag der Feststellung" der Arbeitsunfähigkeit an.
Ihr Mann hätte nach dem Gesetz (§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V) am 01.04.2019 zum Arzt gehen und sich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen lassen müssen.
Da ihm dies krankheitsbedingt nicht möglich war und die Arbeitsunfähigkeit dann nachträglich lückenlos bescheinigt wurde, halte ich die Einlegung eines Widerspruchs für sinnvoll. Für den Fall, dass der Widerspruch zurückgewiesen wird, empfehle ich, Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main zu erheben.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
das Bundessozialgericht hat in zei Urteilen festgestellt, dass eine verspätete Feststellung der Arbeitsunfähigkeit für den Krankengeldanspruch dann unschädlich ist, wenn der Patient alles für eine rechtzeitige Feststellung getan hatte und die Verspätung durch den behandelnden Arzt verursacht wurde (Bundessozialgericht, Urteil vom 11.05.2017 - B 3 KR 22/15 R - , Bundessozialgericht, Urteil vom 11.05.2017 - B 3 KR 12/16 R -).
Ungeklärt ist aber, wie dann verfahren wird, wenn jemand, weil er aus Krankheitsgründen nicht rechtzeitig zum Arzt gekommen ist, eine Lücke in der Bescheinigung hat. Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschuss von Ärzten, Kliniken und Krankenkassen sehen vor, dass der Arzt noch sieben Tage rückwirkend eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen kann. Das Gesetz knüpft jedoch für die Krankengeldzahlung an den „Tag der Feststellung" der Arbeitsunfähigkeit an.
Ihr Mann hätte nach dem Gesetz (§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V) am 01.04.2019 zum Arzt gehen und sich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen lassen müssen.
Da ihm dies krankheitsbedingt nicht möglich war und die Arbeitsunfähigkeit dann nachträglich lückenlos bescheinigt wurde, halte ich die Einlegung eines Widerspruchs für sinnvoll. Für den Fall, dass der Widerspruch zurückgewiesen wird, empfehle ich, Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main zu erheben.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
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Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt