Sehr geehrte Ratsuchende,
sie können das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit unter Einhaltung der arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist kündigen.
Bei Kündigung zum Ende der Elternzeit gilt § 19 BEEG als Sonderkündigungsfrist. Danach kann der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
Sollte die arbeitsvertragliche Kündigungsfrist kürzer sein, können Sie auswählen, ob Sie von der vertraglichen oder von der gesetzlichen Frist Gebrauch machen.
Die gesetzliche Frist kann in Ihrem Fall nicht mehr eingehalten werden. Ist dies bei der arbeitsvertraglichen Frist ebenfalls der Fall, sollten Sie mit Ihrem Arbeitgeber über den Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu dem von Ihnen gewünschten Beendigungszeitpunkt verhandeln.
Ich hoffe, Ihnen erste Anhaltspunkte gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichem Gruß
Kaussen
Rechtsanwalt
sie können das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit unter Einhaltung der arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist kündigen.
Bei Kündigung zum Ende der Elternzeit gilt § 19 BEEG als Sonderkündigungsfrist. Danach kann der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
Sollte die arbeitsvertragliche Kündigungsfrist kürzer sein, können Sie auswählen, ob Sie von der vertraglichen oder von der gesetzlichen Frist Gebrauch machen.
Die gesetzliche Frist kann in Ihrem Fall nicht mehr eingehalten werden. Ist dies bei der arbeitsvertraglichen Frist ebenfalls der Fall, sollten Sie mit Ihrem Arbeitgeber über den Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu dem von Ihnen gewünschten Beendigungszeitpunkt verhandeln.
Ich hoffe, Ihnen erste Anhaltspunkte gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichem Gruß
Kaussen
Rechtsanwalt