Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Aufgrund der Vorbeschäftigung ist die zweiwöchige Kündigungsfrist und neue Probezeit gem. § 622 Abs. 3,4 BGB
und § 5 TzBfG
unwirksam. Es gelten somit die gesetzlichen Fristen gem. § 622 Abs. 2 Ziff. 1 (1 Monat zum Ende eines Kalendermonats).
Sie können gem. § 4 KSchG
innerhalb von drei 3 Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben und sofern Sie nicht weiterbeschäftigt werden wollen, dann können Sie im Rahmen der Güteverhandlung beim Gericht eine Abfindung aushandeln. Als Richtlinie für eine Abfindung ist § 10 KSchG
heranzuziehen und pro Beschäftigungsjahr ist ein halbes monatl. Bruttogehalt zum Zeitpunkt der Kündigung anzusetzen.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Betriebswirtin (HWK)
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E-Mail: sperling@anwaltskanzlei-sperling.de
www.anwaltskanzlei-sperling.de
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Diese Antwort ist vom 02.02.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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02.02.2013
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12:45
Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
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