Antwort
vonRechtsanwalt Deniz Altundag
Teerhof 59
28199 Bremen
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Vertragsverletzung durch das Lernstudio: Sie haben angegeben, dass das Lernstudio seine Hauptleistungspflicht, nämlich den regelmäßigen Deutschunterricht, erheblich verletzt hat. Wenn das Lernstudio tatsächlich wiederholt und ohne triftigen Grund die vereinbarten Unterrichtstermine abgesagt hat, könnte dies eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen, die eine fristlose Kündigung des Vertrags rechtfertigen könnte. Nach § 314 Abs. 1 Satz 3 BGB ist eine Fristsetzung entbehrlich, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist.
2. Rückforderung der gezahlten Beträge: Wenn das Lernstudio die vertraglich geschuldete Leistung nicht erbracht hat, könnten Sie gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB die Rückzahlung der gezahlten Beträge verlangen, da das Lernstudio diese ohne Rechtsgrund erhalten hat.
3. Inkassoforderung und Schufa-Eintrag: Das Einschalten eines Inkassobüros und die Androhung eines Schufa-Eintrags sind ernstzunehmende Maßnahmen. Wenn Sie der Meinung sind, dass die Forderung unberechtigt ist, sollten Sie dem Inkassobüro schriftlich widersprechen und Ihre Gründe darlegen. Ein unberechtigter Schufa-Eintrag könnte negative Konsequenzen für Ihre Kreditwürdigkeit haben.
4. Prozesschancen: Ihre Chancen, den Prozess zu gewinnen, hängen von der Beweislage ab. Sie müssten nachweisen können, dass das Lernstudio seine vertraglichen Pflichten erheblich verletzt hat. Dokumentieren Sie alle abgesagten Termine und die Kommunikation mit dem Lernstudio. Die Nachricht Ihrer Lehrerin, dass sie gekündigt hat, könnte ebenfalls relevant sein, um die Unzuverlässigkeit des Lernstudios zu belegen.
5. Anwaltskosten: Sollten Sie einen Anwalt einschalten, könnten die Kosten im Falle eines Obsiegens vom Lernstudio zu tragen sein, wenn dieses sich im Verzug befindet und die Forderung unberechtigt ist.
Zusammenfassend: Wenn Sie die Pflichtverletzungen des Lernstudios nachweisen können, stehen Ihre Chancen gut, die Rückzahlung der gezahlten Beträge zu erwirken und die Inkassoforderung abzuwehren. Es wäre ratsam, alle relevanten Beweise zu sammeln und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten.
Insgesamt möchte ich Sie jedoch auch darauf hinweisen, dass diese Antwort keine Erstberatung ersetzen kann und ausschließlich dazu dient, einen ersten Überblick über das Rechtsproblem zu erhalten. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Es könnte gut sein, dass ich das Kündigungsschreiben vergessen habe zu unterschreiben damals.
Wäre meine außerordentliche Kündigung somit unwirksam?
Vielen Dank für Ihre Nachfrage. Diese beantworte ich wie folgt:
Für die außerordentliche Kündigung eines Dienstvertrags (§§ 611 ff. BGB), wie er typischerweise bei Unterrichtsverträgen mit Lernstudios vorliegt, sieht das Gesetz grundsätzlich keine besondere Form vor, sofern nicht vertraglich etwas anderes vereinbart wurde. Nach § 314 Abs. 1 BGB kann das Dauerschuldverhältnis „ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund gekündigt werden". Das Gesetz verlangt hierfür keine Schriftform, sondern lässt grundsätzlich auch die mündliche oder sogar konkludente Kündigung zu.
Etwas anderes gilt nur, wenn im Vertrag ausdrücklich die Schriftform für Kündigungen vereinbart wurde. In diesem Fall wäre nach § 126 BGB die eigenhändige Unterschrift erforderlich. Fehlt die Unterschrift, wäre die Kündigung formunwirksam.
Unabhängig von der Formfrage trägt der Kündigende die Beweislast für den Zugang der Kündigung beim Vertragspartner. Eine nicht unterschriebene Kündigung kann im Streitfall zu Beweisproblemen führen, insbesondere wenn der Zugang oder die Urheberschaft bestritten wird.
Mit freundlichen Grüßen
Altundag
Rechtsanwalt